Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung durchführen und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewähren.[1] Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicherungsaufsicht.

Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) gesichert.[2] (Deregulierte) Pensionskassen können freiwillig einem Sicherungsfonds beitreten.[3]

Werden die Beiträge an eine Pensionskasse durch Entgeltumwandlung finanziert ist Folgendes zu beachten[4]:

  • Dem Arbeitnehmer ist ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.
  • Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.
  • Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden und
  • dem Arbeitnehmer muss das Recht eingeräumt werden die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.

Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ausscheiden, können i. d. R. ihre Altersversorgung in der Pensionskasse mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen. Für ab dem 1.1.2005 erteilte Versorgungszusagen besteht bei einem Arbeitgeberwechsel alternativ ein einseitiges Arbeitnehmerrecht, die Übertragung des Wertes der beim alten Arbeitgeber entstandenen Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger zu verlangen.

Riester-Förderung ist grundsätzlich möglich.

3.4.1 Versicherungsaufsichtsrechtliche Definition

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und welches das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt und Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht.[1] Soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen. Leistungen im Todesfall dürfen nur an Hinterbliebene erbracht werden. Für Dritte kann ein auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten begrenztes Sterbegeld vereinbart werden. Der versicherten Person wird ein eigener Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse eingeräumt. Die Pensionskasse kann Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringen.

Pensionskassen müssen nicht unbedingt eine lebenslange Leistung gewähren, einmalige Kapitalzahlungen sind zulässig.

Bis zum Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes gab es überwiegend Pensionskassen, die nur den Arbeitnehmern eines bestimmten Unternehmens bzw. mehrerer Unternehmen offenstanden (sog. Firmenpensionskassen). Daneben werden zunehmend sogenannte "Wettbewerbspensionskassen", meist von Lebensversicherungsunternehmen, gegründet. Aber auch Pensionskassen, die bisher nur für ein Unternehmen ihre Leistungen angeboten haben, haben sich für den Markt geöffnet. Diese konkurrieren am Markt um Versicherte und haben keinen Bezug zu bestimmten Unternehmen.

Das VAG unterscheidet zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen. Dies hat zur Folge, dass wenn eine Pensionskasse am Markt wie eine normale Lebensversicherung um Kunden wirbt, sie auch wie eine solche behandelt wird, außer die Besonderheiten der bAV erfordern zwingend eine Abweichung.

Nach § 233 VAG können Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit beantragen, reguliert zu werden, wenn ihre Satzung u. a. vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren. Immer als regulierte Pensionskassen gelten solche, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags als gemeinsame Einrichtung i. S. d. § 4 Abs. 2 TVG errichtet sind. Deregulierte Lebensversicherer und Pensionskassen sind an einen Rechnungszins gebunden. Dieser wurde in den vergangenen Jahren immer weiter abgesenkt. Bei regulierten Pensionskassen hingegen werden die Tarife individuell durch die Aufsicht genehmigt. Dabei kann diese einen höheren Rechnungszins genehmigen, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Versprechen auch eingehalten wird. Durch diesen höheren Zins ist es den regulierten Pensionskassen u. U. möglich, mit niedrigeren Beiträgen eine gleichhohe Leistung zu garantieren. Bedient sich ein Arbeitgeber einer solchen Kasse, kann er sein Leistungsversprechen mit geringeren Beiträgen finanzieren, als es bei einer deregulierten Kasse der Fall wäre.

Die lang anhaltende Niedrigzinsphase hat diese Pensionskassen vor Herausforderungen gestellt, denn der höhere Rechnungszins barg das Risiko, dass Pensionskassen au...

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