3.1 Wie berechnet sich die SV-Einsparung und somit der AG-Pflichtzuschuss? |
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3.2 Muss auch die Ersparnis U1/U2/Insolvenzgeldumlage weitergegeben werden? |
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Nein, es wird nur die Ersparnis aus den SV-Zweigen KV/RV/AV/PV betrachtet. |
3.3 Wie werden vermögenswirksame Leistungen, die in eine bAV eingezahlt werden bzgl. des AG-Pflichtzuschusses behandelt? Müssen sie als Umwandlung bezuschusst werden? |
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Die 15 % fallen auf den Arbeitnehmer-Anteil an, nicht auf den VWL-AG-Zuschuss (hieraus ergibt sich keine zusätzliche SV-Ersparnis für den AG). |
3.4 Wie handhabe ich einen Gehaltsverzicht von über 4 % der BBG RV/West bezüglich des AG-Pflichtzuschusses? |
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Die Beträge oberhalb des Freibetrags von 4 % der BBG RV/West führen zu keiner weiteren SV-Ersparnis und lösen somit keinen AG-Pflichtzuschuss aus. |
3.5 Wie berechnet sich der AG-Pflichtzuschuss, wenn die bAV als Gehaltsumwandlung vom Urlaubsgeld und vom Weihnachtsgeld mit Mischfinanzierung gezahlt wird? Muss dieser bei beiden Zahlungen berücksichtigt werden oder nur einmal im Jahr? |
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Dies ist abhängig von der gesamten SV-Ersparnis – diese greift lediglich bis 4 % der BBG RV/West. |
3.6 Wie ist der AG-Pflichtzuschuss zu berechnen, wenn ein Arbeitnehmer in einem Monat aufgrund einer Prämienzahlung über der BBG für KV/PV liegt? |
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Entscheidend ist immer die AG-SV-Ersparnis des Monats, in dem eine Entgeltumwandlung für einen externen Durchführungsweg erfolgt. In diesem Fall reduziert sich die SV-Ersparnis und somit der zu leistende AG-Pflichtzuschuss für diesen Monat. |
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