Kurzbeschreibung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ein Arbeitgeberpflichtzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Dieser beträgt bis zu 15 % der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers, sofern der Arbeitgeber dadurch SV-Beiträge erspart. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema.

1. Arbeitsrechtlicher Anspruch

1.1 Wie verhält es sich mit dem AG-Pflichtzuschuss, wenn dieser durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen wird, wenn der Tarifvertrag einen niedrigeren Zuschuss vorsieht oder wenn lt. Tarifvertrag bereits altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) als Zuschuss bezahlt werden? Muss dieser trotzdem (in voller Höhe) geleistet werden?
Dies ist arbeitsrechtlich noch nicht abschließend geklärt.
1.2 Wenn der Arbeitgeber bereits zuvor einen freiwilligen Zuschuss zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitnehmers in den bAV-Vertrag eingezahlt hat, muss dann trotzdem der AG-Pflichtzuschuss i. H. v. 15 % gezahlt werden?
Entscheidend ist hierbei die arbeitsrechtliche Grundlage. Grundsätzlich war Ziel des Gesetzes, dass bereits bestehende AG-Zuschüsse nicht angerechnet werden sollen – es sei denn, es bestehen aktuelle tarifliche Regelungen zur bAV (dies befindet sich aktuell in Klärung) oder der Arbeitgeber begründet seinen bisher freiwillig geleisteten Zuschuss bereits mit seiner SV-Ersparnis durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.
1.3 Wenn neben einer komplett AG-finanzierten Jahres-Direktversicherung zusätzlich eine monatliche Direktversicherung durch Entgeltumwandlung besteht, kann die AG-finanzierte Direktversicherung dann als geleisteter AG-Pflichtzuschuss gewertet werden?
Nein, der AG-finanzierte Vertrag befreit den Arbeitgeber nicht von der Zuschusspflicht für die durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung. Die Umwandlung des Arbeitnehmers führt zu einer SV-Ersparnis des Arbeitgebers, somit muss die monatliche Direktversicherung mit 15 % bezuschusst werden, sofern in dieser Höhe SV-Beiträge gespart werden.
1.4 Ein Minijobber bringt über eine Entgeltumwandlung Beiträge in eine bAV ein. Muss auch hier der AG-Pflichtzuschuss gezahlt werden?
Ja, sofern eine RV-Pflicht vorliegt, da hierdurch SV-Abgaben gespart werden.
1.5 Gilt der AG-Pflichtzuschuss auch für Geschäftsführer (kein Gesellschafter)?
Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer ein AG-Pflichtzuschuss gezahlt werden, dessen Entgeltumwandung zu einer SV-Ersparnis beim Arbeitgeber führt. Sofern aber keine Sozialversicherungspflicht vorliegt oder das Arbeitsentgelt über der BBG RV liegt (= keine SV-Einsparung), entfällt die Verpflichtung einen Zuschuss zu zahlen.

2. Ausgestaltung

2.1 Müssen die 15 % AG-Pflichtzuschuss auf den Entgeltumwandlungsbetrag aufgeschlagen werden (= Aufstockung) oder kann dieser vom Arbeitnehmer-Anteil abgezogen werden(= Insich-Berechnung)?
Dies ist abhängig von der Versicherung. Wenn eine Aufstockung des Vertrags möglich ist, dann muss der Vertrag aufgestockt werden; jedoch wird dies bei Bestandsverträgen nicht so häufig möglich sein. Ebenso kann es sein, dass ein Neuvertrag für den Zuschuss aufgrund der geringen Versicherungssumme nicht zustande kommt. Demzufolge kann dann über eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer eine "Insich-Berechnung" erfolgen.
2.2 Wie verhält es sich bei mehreren Verträgen und dem 15 % AG-Pflichtzuschuss? Muss der Arbeitgeber diesen für jeden Vertrag zahlen?
Jeder Vertrag über einen externen Durchführungsweg muss bezuschusst werden, solange eine AG-SV-Ersparnis vorliegt (Abgleich 4 % der BBG RV/West).
2.3 Muss der AG-Pflichtzuschuss von 15 % monatlich geleistet werden oder kann er auch einmalig jeweils am Jahresende gewährt werden?
Wenn der Betrag monatlich umgewandelt wird, dann ist auch der AG-Pflichtzuschuss monatlich zu zahlen.

3. Berechnung und SV-Ersparnis

3.1 Wie berechnet sich die SV-Einsparung und somit der AG-Pflichtzuschuss?
  • Bei Arbeitnehmern mit einem Gehalt unterhalb der BBG KV/PV beträgt der AG-Pflichtzuschuss 15 % der vom Arbeitnehmer umgewandelten Summe.
  • Bei Arbeitnehmern mit einem Gehalt zwischen der BBG RV/West und der BBG KV/PV wäre eine sog. "Spitzabrechnung" (Ersparnis RV- und AV-Beitrag) ausreichend.
  • Bei Arbeitnehmern mit einem Gehalt über allen BBG entsteht kein AG-Pflichtzuschuss, da es für den Arbeitgeber zu keiner SV-Ersparnis mehr kommt.
3.2 Muss auch die Ersparnis U1/U2/Insolvenzgeldumlage weitergegeben werden?
Nein, es wird nur die Ersparnis aus den SV-Zweigen KV/RV/AV/PV betrachtet.
3.3 Wie werden vermögenswirksame Leistungen, die in eine bAV eingezahlt werden bzgl. des AG-Pflichtzuschusses behandelt? Müssen sie als Umwandlung bezuschusst werden?
Die 15 % fallen auf den Arbeitnehmer-Anteil an, nicht auf den VWL-AG-Zuschuss (hieraus ergibt sich keine zusätzliche SV-Ersparnis für den AG).
3.4 Wie handhabe ich einen Gehaltsverzicht von über 4 % der BBG RV/West bezüglich des AG-Pflichtzuschusses?
Die Beträge oberhalb des Freibetrags von 4 % der BBG RV/West führen zu keiner weiteren SV-Ersparnis und lösen somit keinen AG-Pflichtzuschuss aus.
3.5 Wie berechnet sich der AG-Pflichtzuschuss, wenn die bAV als...

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