Arbeitgeber im Baugewerbe müssen von den tariflich festgelegten Leistungen einen bestimmten Betrag der Bruttolohnsumme an die Zusatzversorgungskasse abführen für

  • Urlaub,
  • Lohnausgleich und
  • Zusatzversorgung.

Beitragsanteile für Urlaub und Lohnausgleich

Die Beitragsanteile für Lohnausgleich und für Urlaub sind nicht dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Lohnsteuerpflichtig sind erst die späteren Leistungen aus der Urlaubskasse, die anstatt nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) pauschal mit 20 % versteuert werden können. Dies ist aber keine abschließende Besteuerung. Der so pauschal besteuerte Arbeitslohn wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst und die mit 20 % einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Hierfür hat die Zusatzversorgungskasse eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

Beitragsanteil für Zusatzversorgung

Der Beitragsanteil für die Zusatzversorgung ist Arbeitslohn, der regelmäßig als betriebliche Altersversorgung steuerfrei ist.

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