Lohnausgleich bezieht sich meist auf den tarifvertraglichen Prozess bei einer Arbeitszeitverkürzung. Die wöchentliche Arbeitsstundenzahl wird z. B. von 40 auf 35 Stunden gesenkt und der Monatslohn bleibt gleich (= voller Lohnausgleich).
Die monatliche Vergütungshöhe insgesamt bleibt von diesem Prozess meist unberührt. Lediglich der Lohn im Verhältnis zur Summe der geleisteten Arbeitsstunden steigt an. Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert.
Lohnsteuer: Zur Besteuerung des laufenden Arbeitslohns s. § 38a EStG. BFH Urteil v. 11.2.1993, VI R 66/91, BStBl 1993 II S. 450.
Sozialversicherung: Die Definition zu laufendem Arbeitsentgelt im Sozialgesetzbuch findet sich in § 14 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Lohnausgleich | pflichtig | pflichtig |
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