Mit der Zielsetzung, eine ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe zu fördern, gelten in der Bauwirtschaft ganz besondere Regelungen.

  • Ein Arbeitsverhältnis gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe darf in der Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3.; für das Gerüstbaugewerbe beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1.11.) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
  • Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) führt der Arbeitgeber für die gewerblichen Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto. Er kann in einem Zeitraum von 12 Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Soweit eine solche Arbeitszeitflexibilisierung nicht vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber 30 Stunden vorarbeiten lassen und den Lohn einem Ansparkonto gutschreiben. Die 30 Stunden dienen als Ausgleich der ersten Ausfallstunden wegen schlechter Witterung während des Schlechtwetterzeitraums.
  • Auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer des Baugewerbes bei Arbeitsausfällen einen Anspruch, wenn diese auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
  • Arbeitnehmer der Bauwirtschaft haben als ergänzende Leistungen Anspruch auf ein Wintergeld. Dieses wird steuer- und sozialversicherungsfrei als Zuschuss-Wintergeld bzw. Mehraufwands-Wintergeld gezahlt.[1]
  • Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sind umlagefinanziert. Zu diesen zählen das Wintergeld sowie die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Im Bauhauptgewerbe werden die Umlagen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, im Baunebengewerbe allein durch die Arbeitgeber. Die Winterbeschäftigungsumlage im Bauhauptgewerbe beträgt 2 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer. Die Umlage wird anteilig vom Arbeitgeber in Höhe von 1,2 % und vom Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 % aufgebracht. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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