Sachstand:

Die Bundesregierung hat sich mit den Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe auf eine Neuregelung des Winterausfallgeldes und auf ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Winterarbeitslosigkeit in Bauberufen verständigt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und der gleichzeitigen Änderung des Bundesrahmentarifvertrages-Bau ergeben sich mit Wirkung ab 1. November 1999 folgende Änderungen:

  • Der Beitrag der Arbeitnehmer zum Ausgleich witterungsbedingter Ausgleichsstunden in der Schlechtwetterzeit wird von bisher 50 auf künftig 30 Stunden verringert.
  • Von der 31. bis 100. Ausfallstunde (bislang 51. bis 120. Ausfallstunde) wird ein umlagefinanziertes Winterausfallgeld aus der Winterbau–Umlage gezahlt.
  • Das Verbot der witterungsbedingten Kündigung in den Tarifverträgen für das Baugewerbe bleibt bestehen. Allerdings wird dieses Verbot dergestalt ergänzt, dass der Arbeitgeber bei Zuwiderhandlung der Bundesanstalt für Arbeit die dadurch verursachten Leistungen zu erstatten hat.
  • Als Anreiz zur Nutzung von Ausgleichskonten wird dem Arbeitnehmer für jede eingesetzte Guthabenstunde, die die Zahlung von Winterausfallgeld entbehrlich macht (also ab der 31. Guthabenstunde), ein zusätzliches Wintergeld (Zuschuss–Wintergeld) in Höhe von 2,00 DM gezahlt.

Besprechungsergebnis:

Durch die gesetzlichen Neuregelungen ergeben sich beim Zusammentreffen von Winterausfallgeld und Arbeitsunfähigkeit keine grundsätzlichen Änderungen beim Verfahren. Es gilt § 47 b Abs. 3 bis 6 SGB V. Zu beachten ist lediglich, dass das umlagefinanzierte Winterausfallgeld ggf. bereits ab der 31. Ausfallstunde (bisher: 51. Ausfallstunde) und das beitragsfinanzierte Winterausfallgeld bereits ab der 101. Ausfallstunde (bisher: 121. Ausfallstunde) einsetzt. Ansonsten gelten weiterhin die Aussagen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Thematik in ihrer Gemeinsamen Verlautbarung vom 25. November 1997 zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Arbeitsförderungs–Reformgesetzes (vgl. Abschn. 3). Das Zuschuss–Wintergeld wird – wie bisher – auch während der Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Krankenkasse gezahlt.

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