Begriff

Bei einer Barlohnumwandlung tauscht der Arbeitnehmer einen Teil seines Barlohns gegen andere Leistungen des Arbeitgebers, für die im Regelfall keine oder eine geringere Steuer- bzw. Beitragsbelastung eintritt. Der Barlohnumwandlung liegt eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugrunde. Barlohnumwandlung wird auch als Entgelt- oder Gehaltsumwandlung bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Gewährung von Zusatzleistung und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen vgl. BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017 :002, BStBl 2020 I S. 222. Zur Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung s. BMF, Scheiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 9 ff. und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG.

Sozialversicherung: Regelungen der Barlohn- oder Entgeltumwandlung im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung finden sich in § 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV. Weitergehende Erläuterungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.2022 bekannt gegeben. Entgeltumwandlungen aus Anlass der Unterstützung von Geschädigten inländischer Naturkatastrophen werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV beurteilt. Beitragsrechtliche Auswirkungen weiterer Entgeltumwandlungen werden in der Rechtsprechung beschrieben (u.a.BSG, Urteil v. 2.3.2010, B 12 R 5/09 R und BSG, Urteil v. 23.2.2021, B 12 R 21/18 R).

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