Bei Arbeitgeberleistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist eine Barlohnumwandlung generell nicht zulässig.[1] Eine solche Arbeitgeberleistung unterscheidet sich von den zulässigen Gehaltsumwandlungen maßgeblich dadurch, dass die nach der Absenkung des Barlohns erbrachte Leistung des Arbeitgebers auf der Ebene des Arbeitnehmers überhaupt nicht steuerbar ist.

Im Übrigen ist der Begriff des "ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses" des Arbeitgebers bereits inhaltlich nicht mit einer Gehaltsumwandlung vereinbar. Verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf Barlohn zugunsten einer anderen Leistung, kann die Vorteilsgewährung nicht mehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. In einem solchen Fall kann das eigene Interesse des Arbeitnehmers an der Vorteilsgewährung gerade nicht vernachlässigt werden. Eine Gehaltsumwandlung, bei der Barlohn in einen vermeintlichen Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewandelt wird, ist so zu bewerten, als hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Rechtsgeschäft wie unter fremden Dritten abgeschlossen und das Entgelt im abgekürzten Zahlungsweg mit dem (zugeflossenen) Barlohn verrechnet.[2]

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