OFD Nordrhein-Westfalen, 9.7.2015, Kurzinformation LSt Nr. 05/2015

Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen

Aktuell mehren sich in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen wieder die Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen in der Form einer Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Zuwendung auf der Basis neuer Arbeitsverträge. Die jeweiligen Arbeitgeber beabsichtigen dabei, bestehende befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen und anschließend Arbeitsverträge mit geändertem Inhalt zu schließen bzw. bei unbefristeten Arbeitsverträgen Änderungsverträge abzuschließen. Zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Gehaltsoptimierungsmodellen haben die damaligen Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster bereits in einer gemeinsamen Verfügung S 2342 – 1017 St 213 (OFD Rhld) und S 2332 – 154 – St 22 – 31 (OFD MS) vom 12.1.2012 im Zusammenhang mit den damaligen Anträgen einer Steuerberatungsgesellschaft auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Stellung genommen. Die dort getroffenen Aussagen gelten weiter fort.

Im Einzelnen gilt daneben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gehaltsoptimierungsmodellen das Folgende:

 

1. Allgemeines

Generell ist für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung zunächst Voraussetzung, dass die Vereinbarungen vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden muss. Dies ist regelmäßig vor der Fälligkeit der entsprechenden Lohnzahlungen der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.2001, BStBl 2001 II S. 601). Soweit danach Sachbezüge vorliegen, sind die durch den BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, BStBl 2011 II S. 383; VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386 und VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389) zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn zu beachten. D.h. der nunmehr vorliegende Sachlohn darf nicht in einer Barleistung erfüllbar sein. Verzichtet der Arbeitnehmer also unter Änderung des Anstellungs-/Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeitgeber statt dessen Sachlohn (z.B. in Form eines Nutzungsvorteils), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des § 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen (BFH-Beschluss vom 20.8.1997, BStBl 1997 II S. 667; vgl. auch H 8.1 (1 – 4) „Geldleistung oder Sachbezug” LStH 2013 und H 8.1 (7) „Essenmarken und Gehaltsumwandlung” erster Spiegelstrich „Änderung des Arbeitsvertrags” LStH 2013). Zu beachten bleibt, dass der bisherige Bruttobarlohn nicht mehr in der Lohn-/Gehaltsabrechnung aufgeführt werden darf, sondern nur noch der verminderte Bruttobarlohn (Hinweis auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 11/2013 vom 16.8.2013).

Bei den v.g. Vergütungsbestandteilen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

Fallgruppe 1 Fallgruppe 2
Vergütungsbestandteile müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden Vergütungsbestandteile brauchen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
 

2. Fallgruppe 1: Fälle mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Vergütungsbestandteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, z.B.:

  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG)
  • Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • pauschal zu versteuernde Barzuschüsse zu Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
  • pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG)

Die Vergütungsbestandteile dieser Fallgruppe werden nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie tatsächlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR 2015).

Nach dem BMF-Schreiben vom 22.5.2013, BStBl 2013 I S. 728 gilt hierzu ergänzend Folgendes:

Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 19.9.2012, VI R 54/11 und VI R 55/11) als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1 LStR). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.

Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber (vor der Gewährung dieser Leistung) schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer bisher einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 Eu...

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