Etwas anderes gilt, wenn weder das Steuerrecht noch das Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis enthalten. In diesem Fall führt ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung für die daraus resultierende steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistung im Rahmen der SvEV zur Beitragsfreiheit. Betroffen sind im Wesentlichen folgende Sachverhalte:

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