Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsetzungsbegriff des LPVG NW

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der Umsetzung in § 72 Abs 1 Nr 4 LPVG NW deckt sich mit dem Begriff der Versetzung im Sinne des § 95 Abs 3 BetrVG. Danach liegt eine Versetzung bzw Umsetzung vor, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich deshalb das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1983 - 1 AZR 47/82 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

2. Wird ein bisher überwiegend mit pflegerischen Leistungen auf der chirugischen Abteilung einer Universitätsklinik beschäftigter Krankenpfleger nunmehr während eines großen Teils seiner Arbeitszeit mit büromäßigen Tätigkeiten wie Karteiführung in der Röntgenabteilung beschäftigt, so liegt eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Umsetzung vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437234

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