(1) 1Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
1. |
[1]Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneuter Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und nach Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 65 des Landesbeamtengesetzes oder den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach einer Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit oder aus der Pflegezeit nach § 67 des Landesbeamtengesetzes, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen, |
2. |
Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, |
3. |
Laufbahnwechsel, |
6. |
Abordnung, Zuweisung von Beamtinnen und Beamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes, Zuweisung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften, für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung, |
7. |
Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe, |
9. |
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde, |
10. |
Weiterbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten, und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, |
11. |
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, |
12. |
Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, |
13. |
[2]Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Freistellung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67, § 70 und § 74 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, |
14. |
Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle. |
2Satz 1 gilt für die in § 8 Absatz 1 bis 3 und § 11 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten und für Dozentinnen und Dozenten gemäß § 20 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht
1. |
für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten, |
2. |
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts vergleichbares Entgelt erhalten, |
3. |
für überwiegend und unmittelbar künstlerisch tätige Beschäftigte an Theatern, die unter den Geltungsbereich des Normalvertrages (NV) Bühne fallen, |
4. |
für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, |
5. |
für Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
3Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Beschäftigte in der Berufsausbildung.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
1. |
Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen, |
2. |
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
3. |
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
4. |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, |
5. |
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen. |
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei
2. |
Einführung, Anwendung und E... |
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