Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständiger-Hinzuziehung bei EDV-Systemen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs 3 BetrVG zur Beurteilung der technischen Funktions- und betrieblichen Arbeitsweise von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und deren Möglichkeit von Leistungs- und Verhaltenskontrollen der Arbeitnehmer nicht verlangen, wenn er es grundsätzlich ablehnt, sich der ihm vom Arbeitgeber angebotenen betrieblichen Informationsquellen zu bedienen und sich zB durch die Mitarbeiter der EDV-Abteilung des Betriebes unterrichten und informieren zu lassen. Die Hinzuziehung betriebsfremder Sachverständiger kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die betriebsinternen Informationsquellen ausgeschöpft sind.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Beschluss vom 30.07.1985; Aktenzeichen 3 TaBV 6/85)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.03.1985; Aktenzeichen 9 BV 1/85)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Hinzuziehung betriebsfremder Sachverständiger zur Klärung der Frage, ob und inwieweit mit dem Einsatz von im Betrieb vorhandener oder geplanter EDV-Systeme Leistungs- und Verhaltenskontrollen der Arbeitnehmer verbunden sind.

A. Die Firma F GmbH (Antragsgegnerin) hat eine elektronische Datenverarbeitungsabteilung mit folgenden Datenverarbeitungssystemen:

IBM/4341-8 MB mit dem Betriebssystem VM/VSE und den Anwendungssystemen

CICS, VSAM, DL/1, CMS. Einsatzbereiche sind

u.a. das Personalwesen, die Lohn- und Gehaltsabrechnung,

das Finanzwesen, Vertrieb und Verwaltung.

Hewlett-Packard 3000-III-2 MB mit dem Betriebssystem

MP 4 E 4 und dem Datenbanksystem Image. Einsatzbereich

ist die Materialwirtschaft (Einkauf, Lager, Werksabrechnung

usw.).

Wang VS-45 mit dem Betriebssystem VS. Einsatzbereich ist

das Vertriebssystem mit Anbindung mit 29 Außendienstbüros

über Personalcomputer. Dieses System befindet sich im Test.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der Entwicklungsabteilung folgende Datenverarbeitungssysteme:

VAX 11/750 - 2 MB mit dem Betriebssystem VSM und den

Datenbanksystemen Oracel.

VAX 11/780

PDP 11/23 für NC-Programmierung im Werk installiert.

Weiter sind CAD- und CAS-Systeme vorhanden, sowie 26 On-line betriebene Personalcomputer und 80 Bildschirmgeräte in den verschiedenen Abteilungen.

Der Betriebsrat der Firma F GmbH (Antragsteller) geht davon aus, daß bei dem Einsatz dieser EDV-Systeme Leistungs- und Verhaltenskontrollen von Arbeitnehmern stattfinden und deshalb ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung der Systeme bestehe. Der Antragsteller hat versucht, sich einen Überblick über die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände zu verschaffen. Bei der Einführung der CAD- und CAS-Systeme hat sich jedoch schließlich herausgestellt, daß der Antragsteller aus eigener Sachkunde überfordert ist. Das Angebot der Antragsgegnerin, sich von den Fachkräften der EDV-Abteilung unterrichten zu lassen bzw. Vertreter der Systemhersteller beizuziehen, hat der Antragsteller mit der Begründung abgelehnt, ihm fehle wegen der Abhängigkeit dieser Personen zur Antragsgegnerin das erforderliche Vertrauen.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. November 1984 an die Antragsgegnerin die Hinzuziehung externer Sachverständiger beantragt und dies wie folgt begründet:

"Der Betriebsrat hat beschlossen, zu seiner fachlichen

Unterstützung im Zusammenhang mit den vorhandenen und

geplanten EDV-Systemen und damit zusammenhängenden

Fragen, gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG externe Sachverständige

heranziehen zu wollen.

Diese sollen den Betriebsrat in der Frage möglicher

Leistungs- und Verhaltenskontrollen beraten, d.h. daraufhin

die vorhandene Hardware (IBM 4341, HP 3000, VAX 750 und

VAX 780) und der dafür jeweils eingesetzten Betriebssysteme

und Systemsoftware konkret untersuchen und aufzeigen,

was beim Einsatz in den Fachabteilungen sowie

zentralen Operating zu beachten ist. Der Betriebsrat hat

Grund zu der Annahme, daß zumindest bei On-line Verarbeitungen

(Bildschirmgerät, Disketten) die Gefahr einer

möglichen Kontrolle konkret gegeben ist.

Darüberhinaus sieht der Betriebsrat die Gefahr, daß durch

den massiven Einsatz von Personal Computern völlig neue,

nicht mehr von ihm überschaubare Auswirkungen entstehen,

denen er keine Lösungen entgegensetzen kann. So z.B. eine

Kontrolle und Sicherstellung daß keine personenbeziehbaren

Daten und Auswertungen auf PC's verarbeitet werden, diese

nicht ausreichend geschützt sind.

Schließlich ist der Betriebsrat außerstande, den für ihn

völlig neuen Einsatz eines CAD-Systems hinsichtlich möglicher

negativer Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu

beurteilen.

In allen der 3 genannten Problemfelder ist der Betriebsrat

aufgrund der Schwierigkeit der Materie fachlich überfordert

und ohne Unterstützung durch ext. Sachverständige

seines Vertrauens nicht in der Lage, seine Aufgaben,

Pflichten und Rechte nach dem BetrVG durchzuführen.

Wir bitten Sie, mit uns über die Verpflichtung von Sachverständigen

eine nähere Vereinbarung zu treffen (Genehmigung).

Den jeweiligen Untersuchungs- und Beratungsgegenstand

würden wir im Rahmen der Beauftragung konkret

festlegen."

Die Antragsgegnerin lehnte die Hinzuziehung von externen Sachverständigen ab. Deswegen begehrt der Antragsteller die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer Vereinbarung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt

ist,

1. Herrn Dr. E N , wissenschaftlicher

Mitarbeiter an der T U B ,

H , B 7;

2. Systemberater H D , J ,

B ,

als Sachverständige, auf Kosten der Antragsgegnerin

zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens über die

vorhandenen und möglichen Einsatzweisen der bei der

Antragsgegnerin vorhandenen elektronischen Datenverarbeitung

(Hardware) und der zu deren Betrieb

eingesetzten Betriebssysteme und System-Software

unter Einschluß der in den Engineering-Abteilungen in

Einführung befindlichen CAD- und CAS-Systeme zum Zwecke

der Verhaltens- und Leistungskontrolle bei der Antragsgegnerin

beschäftigten Arbeitnehmer zu bestellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Durchsetzung seines Antrags. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Hinzuziehung außerbetrieblicher Sachverständiger noch nicht für erforderlich gehalten, weil der Antragsteller zunächst seinen Unterrichtsanspruch bzw. sein Informationsrecht über den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitungssysteme bei der Antragsgegnerin ausüben müsse, um sich selbst die erforderliche Sachkenntnis darüber zu verschaffen, ob mit diesen Systemen Leistungs- und Verhaltenskontrollen von Arbeitnehmern möglich sind.

II. Diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Bei der Einführung und Anwendung elektronischer Datenverarbeitungssysteme kann der Betriebsrat in den seinen Beteiligungsrechten (Informations-, Mitbestimmungs- und Kontrollrechten) unterliegenden Angelegenheiten daher wegen der Schwierigkeit der Materie, wenn er im Einzelfall nicht ohne fachkundigen Rat auskommen kann, die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen, um sich fehlende fachliche und/oder rechtliche Kenntnisse vermitteln zu lassen und damit seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen (vgl. BAG Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44, 285 ff. = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu V 3 c der Gründe).

a) Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist jedoch grundsätzlich, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG bzw. dem BDSchG rechtzeitig und umfassend darüber unterrichtet hat, welche EDV-Systeme mit welchen Betriebs- und Anwendungsprogrammen eingeführt werden sollen bzw. bereits im Einsatz sind. Dabei sind dem Betriebsrat die dv-technische Funktions- und Arbeitsweise (vgl. dazu Koffka in Jobs/Samland, Personalinformationssysteme in Recht und Praxis 1984, S. 105 f., 111, 115) sowie die betrieblich bestimmte Arbeitsaufgabe darzustellen. Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat so unterrichten, daß dieser die erhaltenen Informationen auch verstehen kann. Zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gehört auch die Darstellung, welche Daten eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern bzw. einer Gruppe von Arbeitnehmern ermöglicht bzw. welche personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten i.S. des BDSchG durch die Programme zu welchem Zweck erfaßt, gespeichert und verarbeitet werden (BAG Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, aa0; vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 21/84 - RDV 1986, 138; vom 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85 - RDV 1987, 129 und vom 17. März 1987 - 1 ABR 59/85 - DB 1987, 1491, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

b) Hat der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht gem. § 80 Abs. 2 BetrVG erfüllt, gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß der Betriebsrat, wenn er trotz der vom Arbeitgeber erhaltenen Informationen tatsächlich und/oder rechtlich seine betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben nicht sachgerecht wahrnehmen kann, sich vor Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst weiter informiert (z.B. bei der Gewerkschaft, in der Fachliteratur usw.). Dabei kann es angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der EDV-Systeme durchaus auch erforderlich sein, daß der Betriebsrat beim Arbeitgeber weitere Einzelauskünfte und Einzelerklärungen verlangen muß, will er nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Auch insoweit hat der Arbeitgeber dann weitere Auskünfte zu erteilen. Diese beiderseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Information kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat noch keine einschlägigen Grundkenntnisse und/oder Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung durch Schulungsveranstaltungen erlangt hat (vgl. Jobs, Hinzuziehung von Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Beurteilung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einführung und Anwendung von EDV-Systemen, RDV 1987, 125 ff., mit weiteren Hinweisen).

Erst wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat auch insoweit unterrichtet hat, läßt sich die Frage beantworten, ob zum Verständnis der gegebenen Information im konkreten Einzelfall Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind, die der Betriebsrat nicht besitzt und die ihm nur ein Sachverständiger vermitteln kann (vgl. BAG Beschluß vom 17. März 1987, aa0).

2. Der Betriebsrat, der nur nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen kann, ist verpflichtet, durch ordnungsgemäßen Beschluß möglichst genau zu bezeichnen, für welche Aufgabe und zu welchem Thema ihm fachliche und/oder rechtliche Kenntnisse auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung fehlen, die die Hinzuziehung eines auf diesem Gebiet kompetenten Sachverständigen erforderlich machen. Nur auf diese Weise vermag der Arbeitgeber zu erkennen, ob er zum Abschluß einer Vereinbarung verpflichtet ist, weil eine konkrete Aufgabe des Betriebsrates gegeben ist, die dieser mangels Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nicht ohne Hinzuziehung eines auf diesem Fach- und/oder Rechtsgebiet kompetenten Sachverständigen zu bewältigen vermag.

Bei Streit über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Person und der Kosten eines Sachverständigen entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzt die nähere Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, d.h. die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers zu dem Betriebsratsbeschluß und damit zu einer Vereinbarung i.S. des § 80 Abs. 3 BetrVG wird ersetzt (§ 894 ZPO; vgl. BAG Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 67/73 - AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972, vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972 und vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; vgl. dazu Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand November 1982, § 80 Rz 65; Jobs, RDV 1987, 125, 128).

3. Der Antragsteller will nach dem in seinem Schreiben vom 26. November 1984 an die Antragsgegnerin wiedergegebenen Betriebsratsbeschluß durch Sachverständige geklärt wissen, ob die Systeme IBM 4341, HP 3000, VAX 750 und 780 zusammen mit den näher bezeichneten Betriebs- und Anwendungssystemen Leistungs- und Verhaltenskontrollen der Arbeitnehmer ermöglichen. Darüber hinaus will er geklärt wissen, ob bei dem Einsatz von Personalcomputern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Schließlich vermag der Betriebsrat die Auswirkungen des CAD-Systems auf die Arbeitnehmer nicht zu beurteilen.

a) Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Antragstellers, soweit er auch die Begutachtung der EDV-Systeme Wang VS-45, PDP 11/23 und der CAS-Systeme verlangt, nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil diese Systeme nicht vom Beschluß des Betriebsrats umfaßt sind (vgl. dazu Jobs, RDV 1987, 125, 128). Denn das Landesarbeitsgericht hat vom Grundsatz her zutreffend angenommen, daß der Antrag des Antragstellers bereits deswegen unbegründet ist, weil der Antragsteller zunächst den Unterrichtungsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG und sein aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sich ergebendes Informationsrecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen muß, um die Erforderlichkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen begründen zu können. Das ist jedoch nicht geschehen.

b) Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die Antragsgegnerin ihre Unterrichtungspflicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfüllt hat. Gleichwohl führt dies nicht zur Aufhebung seiner Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin nicht in der Lage oder nicht gewillt war, den Antragsteller über die dv-technische Funktions- und Arbeitsweise der im Betrieb vorhandenen DV-Systeme bzw. über deren betriebliche Arbeitsaufgabe zu unterrichten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und den Ausführungen des Vertreters des Antragstellers im Anhörungstermin hat es der Antragsteller nämlich grundsätzlich abgelehnt, sich von den Fachkräften in der EDV-Abteilung der Antragsgegnerin bzw. von Vertretern der Systemhersteller über die im Betrieb vorhandene Hard- und Software bzw. die Möglichkeit der Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch die EDV-Systeme unterrichten zu lassen. Auch wenn mit der Rechtsbeschwerde und entgegen der dafür sprechenden Gründe unterstellt wird, daß die Antragsgegnerin ihre Unterrichtungspflicht nicht durch die Zurverfügungstellung von Vertretern der Systemhersteller erfüllen bzw. sich dieser hierbei bedienen kann, so dürfte der Antragsteller jedenfalls die angebotene Unterrichtung durch Fachkräfte der EDV-Abteilung der Antragsgegnerin nicht ablehnen. Abgesehen davon, daß nicht dargetan ist, warum gegen die Heranziehung der betrieblichen Fachkräfte ein begründetes Mißtrauen bestehen und dieser kostengünstigere Weg keinen Erfolg haben soll, kommt das Argument der Abhängigkeit dieser Fachkräfte von der Antragsgegnerin und der sich daraus möglicherweise ergebenden Interessenkollision, die eine gleichberechtigte Verhandlungsposition nicht zu gewährleisten scheint, schon deshalb nicht zum Tragen, weil diese Fachkräfte nicht die Aufgabe eines betrieblichen Sachverständigen, sondern nur die Unterrichtungspflicht der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG erfüllen. Gründe, die unter Außerachtlassung der betrieblichen Informationsmöglichkeiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt die kostenaufwendige Bestellung externer Sachverständiger rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich.

Prof. Dr. Röhsler Dr. Jobs Dörner

Carl Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 440572

AiB 1988, 87-87 (LT1)

BetrR 1987, 773-779 (LT)

CR 1988, 487-490 (KT1-2)

NZA 1988, 50-51 (LT)

RdA 1988, 57

AP § 80 BetrVG 1972, Nr 30

ArbuR 1988, 289-290 (LT1)

EzA § 80 BetrVG 1972, Nr 31 (LT)

RDV 1988, 26-27 (LT)

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