Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob die Zuziehung eines Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses erforderlich ist (BetrVG § 108 Abs 2 S 3 iVm BetrVG § 80 Abs 3 S 1), ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage. Im Streitfalle entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlußverfahren. Antragsberechtigt ist in einem solchen Falle der Betriebsrat bzw der Gesamtbetriebsrat. Ob auch der Wirtschaftsausschuß antragsbefugt ist, bleibt offen.

2. Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Wirtschaftsausschuß die ihm zur Beurteilung einer konkreten aktuellen Frage fehlenden fachlichen Kenntnisse zu vermitteln.

3. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist nur dann notwendig, wenn der Wirtschaftsausschuß einzelne seiner gesetzlichen Aufgaben ohne sachverständige Beratung nicht ordnungsgemäß würde erfüllen können. Hierbei muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bereits über diejenigen Kenntnisse verfügen, die im Regelfalle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

4. Zum Verständnis des vom Unternehmer dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläuternden Jahresabschlusses bedarf es nicht ohne weiteres der Zuziehung eines Sachverständigen. Vielmehr müssen besondere Gründe dargelegt werden, die im Einzelfall die Notwendigkeit sachverständiger Beratung ergeben.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 25.03.1975; Aktenzeichen 8 TaBV 3/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436848

BB 1978, 1777-1778 (LT1-4)

DB 1978, 2223-2224 (LT1-4)

BetrR 1978, 574-575 (LT1-4)

ARST 1979, 19-20 (LT3)

AP § 108 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 3 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 3 (LT1-4)

ArbuR 1980, 21-24

ArbuR 1980, 30-32 (LT1-4)

EzA § 108 BetrVG 1972, Nr 3 (LT1-4)

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