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Diplomanden, Master- oder Bacheloranden sind nicht als Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Anfertigung ihrer Diplom-, Master oder Bachelorarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt auch, wenn sie eine Vergütung erhalten.[1]

 
Hinweis

Keine Beiträge, Umlagen und Meldungen

Weil keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, sind von den Betrieben aus einer Vergütung weder Sozialversicherungsbeiträge noch Umlagen an eine Einzugsstelle abzuführen.

Ebenso entfällt die Abgabe von DEÜV-Meldungen, einschließlich solcher mit der Beitragsgruppe "190" für die Unfallversicherung.

Anders gelagert sind die Fälle, in denen eine Beschäftigung dem Grunde nach zwar vorliegt, die betreffenden Personen aber in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei sind. In diesen Sachverhalten besteht grundsätzlich Unfallversicherungspflicht (aufgrund der bestehenden Beschäftigung) mit der Folge, dass "190er" Meldungen anfallen. Das kann z. B. bei Praktikanten vorkommen.

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