Bei Auslandstätigkeiten sind vor allem kurzfristige Einsätze im Ausland/Dienstreisen von langfristigen/dauerhaften Versetzungen zu unterscheiden. Ob und inwieweit der Arbeitgeber einen Auslandseinsatz anordnen darf, hängt somit von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und dem Einzelfall ab. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich hier ständig weiter, sodass ein Auslandseinsatz idealerweise im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt.

Grundsätzlich können Dienstreisen ins Ausland zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören und somit per Direktionsrecht angeordnet werden; hierbei kommt es im Wesentlichen auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers an. Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung sollten hier entsprechend formuliert werden. Es ist aber – unabhängig vom Berufsbild und dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist – in jedem Fall zu empfehlen, im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung zu Dienstreisen (und zur Kostenerstattung) zu vereinbaren.

Für eine längerfristige/dauerhafte Versetzung ins Ausland sollte sich der Arbeitgeber nicht ausschließlich auf sein Direktionsrecht verlassen. Zwar hat das BAG entschieden, dass auch Versetzungen ins Ausland grundsätzlich möglich sind; ist eine entsprechende Flexibilität gewünscht, sollte dies aber in jedem Fall im Rahmen einer Versetzungsklausel von vorneherein vereinbart werden. Dabei sind idealerweise

  • die Gründe,
  • die (Maximal)Dauer des Einsatzes im Ausland und
  • die potentiellen Regionen, in denen der Arbeitnehmer tätig werden soll,

mitaufzunehmen.

Zu berücksichtigen ist bei der Vereinbarung solcher Klauseln, dass ein weitreichendes Versetzungsrecht für Arbeitgeber nicht nur vorteilhaft ist: Zwar besteht dann rechtlich ein großer Entscheidungsspielraum, doch wird eine unerwünschte Versetzung regelmäßig zu einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers führen. Zudem ist auch der Kreis der im Rahmen einer Sozialauswahl miteinander zu vergleichenden Arbeitnehmer umso größer, je weiter die Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers reichen. Darüber hinaus ist auch an die Mitbestimmung des Betriebsrats im Fall einer Versetzung zu denken – ist eine wirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart, wird auch er eine Versetzung an einen entfernt liegenden Ort nicht verhindern können.

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