Überblick

Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergänzt. Insbesondere das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht unterscheidet zwischen EU/EWR-Staatsangehörigen und den sonstigen Staatsangehörigen, den sog. "Drittstaatsangehörigen".

Ausländische Staatsangehörige, die nicht einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz angehören bzw. dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei unterfallen[1], benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.[2] Dieser berechtigt den Ausländer zur Erwerbstätigkeit.[3] Ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel darf ein ausländischer Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden[4]; der Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Mitarbeiter ist gleichwohl wirksam und der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet.[5] Gesetzestechnisch liegt das Genehmigungsverfahren in der Hand der Ausländerbehörden. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist seit der Einführung des "One-Stop-Governments" 2004 in das aufenthaltsrechtliche Verfahren integriert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung bedarf der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung und grundsätzlich der Zustimmung der BA. Verstöße gegen das Beschäftigungsverbot sind bußgeldbewehrt.[6]

Dieser Beitrag befasst sich mit den Grundlagen und dem Verfahren zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern. Weitergehende Informationen zu verschiedenen Aufenthaltstitel, insbesondere zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit, finden sich in diesem separaten Beitrag. Für Geflüchtete gelten hinsichtlich Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt Sonderregelungen, die nicht Teil dieses Beitrags sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Unionsbürger genießen Freizügigkeit gemäß Art. 45 f. AEUV, das Niederlassungsrecht nach Art. 49 f. AEUV und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 54 f. AEUV. Für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger einschließlich ihrer Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).

Darüber hinaus gibt es derzeit keine einschränkenden Sonderregelungen für Staatsangehörige einzelner EU-Mitgliedstaaten i. S. v. § 284 SGB III.

Zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen für Ausländer aus Drittstaaten ("Drittstaatsangehörige") zählen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Insbesondere die novellierte BeschV[7] erleichterte die Arbeitsaufnahme für ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern erheblich. Gleiches gilt aufgrund der Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, insbesondere die Einfügung von § 4a AufenthG ("Zugang zu Erwerbstätigkeit") sowie §§ 18 ff. AufenthG ("Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit") sowie das "Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts"[8] und das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung".[9] Insgesamt erleichtern die Neuregelungen der letzten Jahre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor allem für qualifizierte Beschäftigte. Für türkische Arbeitnehmer bestehen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach wie vor Sonderregelungen. Das Asylgesetz (AsylG) enthält Regelungen zur Beschäftigungsaufnahme von Asylbewerbern.

[5] Vgl. die Vermutungsregel in § 7 Abs. 4 SGB IV sowie § 98a AufenthG.
[7] VO ü.d. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) v. 6.6.2013, BGBl 2013 I S. 1499, zuletzt geändert durch Art. 1 VO v. 18.12.2020, BGBl 2020 I S. 3046.
[8] Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 21.12.2022, BGBl I S. 2847.
[9] Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019, BGBl 2019 I S. 1307 ff. bzw. Chancen-Aufenthaltsgesetz v. 21.12.2022, BGBl I S. 2847.

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