Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG kann Fachkräften ein Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens 6 Monate erteilt und ist für diesen Zweck nicht verlängerbar. Erlaubt sind Probebeschäftigungen von bis zu 10 Stunden wöchentlich.

Ist die Suche nach einem Arbeitsplatz erfolgreich, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung ohne vorherige Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Die Beschäftigung kann nach Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis aufgenommen werden.

 
Achtung

Neuregelung ab dem 1.6.2024

Die Neufassung des § 20 AufenthG regelt die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland, ohne dass es auf die Qualifikation als Fachkraft ankommt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monaten erteilt.

Die mit Wirkung ab dem 1.6.2024 durch § 20a AufenthG neu eingeführte Chancenkarte ermöglicht den Aufenthalt eines Ausländers zur Arbeitsplatzsuche oder um eine ausländische Berufsqualifikation anerkennen zu lassen. Die Regelung enthält 2 Alternativen:

  • Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen einer Fachkraft i. S. v. § 18 Abs. 3 AufenthG erfüllen und deren Lebensunterhalt gesichert ist – sie erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen.
  • Sonstige Drittstaatsangehörige hingegen erhalten die Chancenkarte nur unter gewissen Voraussetzungen.

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