Arbeitnehmer, die Staatsangehörige von EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind und ausschließlich oder fast ausschließlich Inlandseinkünfte beziehen, werden auf Antrag den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.[1]

Ausschließliche oder fast ausschließliche Inlandseinkünfte liegen bei Arbeitnehmern vor, wenn

  • ihre Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen oder
  • ihre ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR im VZ 2024[2] nicht übersteigen.

Diese Arbeitnehmer werden in die Steuerklassen I–V eingereiht, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Es ist ein besonderer Antrag erforderlich: die Anlage Grenzpendler EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung[3], die in mehreren Sprachen aufgelegt wird.

[2] § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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