Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige von EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind und deren Jahreseinkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen, oder deren ausländische Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR im VZ 2024[1] nicht übersteigen, werden auf Antrag einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer nahezu gleichgestellt.

Auch in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, auf Antrag eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen (Einreihung in die Steuerklasse I); innerhalb dieser kann der Ehe-/eingetragene Lebenspartner jedoch nicht berücksichtigt werden.[2]

Steuerklasse I bei Überschreiten der Grenzbeträge

Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die ausländischen Jahreseinkünfte die Grenzbeträge übersteigen, werden die ausländischen Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht.[3] Die Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer ist durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten[4]; eine Einkommensteuerveranlagung kann jedoch beantragt werden.

[1] § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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