Staatsangehörige der EU-Staaten sowie Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) bedürfen keines Aufenthaltstitels; Gleiches gilt auch für Staatsangehörige aus der Schweiz.[1] Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, aber auch zur Arbeitssuche, bei vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Erwerbsminderung sowie unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Das Recht gilt auch für Familienangehörige. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.[2] Sie können also vom Arbeitgeber wie deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden.

Sonderregelungen gelten zudem für Staatsangehörige aus Großbritannien und Irland sowie der Türkei.[3]

[1] Aufgrund des "Freizügigkeitsabkommens EU – Schweiz".
[3] Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei v. 19.9.1980 (ANBA 1981, S. 4).

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