Zu den besonderen Pflichten gehört im Rahmen des Einstellungsverfahrens die Vermittlung des Vertragsinhalts, insbesondere die sprachliche Verständlichkeit. Eine in einem in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitnehmer enthaltene Ausschlussfrist muss der Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen, auch wenn er die Regelung sprachlich nicht verstanden hat – er ist insoweit einem der deutschen Sprache mächtigen Arbeitnehmer vergleichbar, der den Inhalt aus Nachlässigkeit nicht zur Kenntnis nimmt.

Unterschreibt ein ausländischer Arbeitnehmer, der die deutsche Sprache nicht beherrscht oder die deutsche Schrift nicht lesen kann, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsquittung, so ist diese Quittung nicht verbindlich. Der erforderliche Verzichtswille des Arbeitnehmers kann nicht angenommen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber beweisen kann (z. B. durch Zeugen), dass der ausländische Arbeitnehmer entweder den Inhalt der Quittung verstanden hat oder dass der Inhalt dem ausländischen Arbeitnehmer übersetzt und in seiner Sprache verständlich gemacht worden ist. Empfehlenswert ist stets, dem sprachunkundigen Arbeitnehmer mündliche Erklärungen vor Zeugen übersetzen zu lassen und bei schriftlichen Erklärungen, z. B. bei Kündigungen, eine Übersetzung mitzuliefern bzw. einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

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