Als Ausgleichsquittung werden Erklärungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet, in denen der Arbeitnehmer gegen Aushändigung der Arbeitspapiere und etwaiger Restlohnansprüche auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. An die Deutlichkeit und Unmissverständlichkeit von Ausgleichsquittungen[1], insbesondere bei Verzicht auf den Kündigungsschutz, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.[2] Sie werden im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung als Auflösungsverträge betrachtet und bedürfen schon von daher der Schriftform des § 623 BGB.[3] Ein lediglich einseitiger formularmäßiger Verzicht des Arbeitnehmers ohne kompensierende Leistung des Arbeitgebers hält der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 f. BGB nicht stand.[4] Auslegungsprobleme gehen zulasten des Arbeitgebers. In der Praxis ist daher auch hier dringend anzuraten, Ausgleichsquittungen in deutscher und in der Muttersprache des Arbeitnehmers abzufassen und die Quittung über den Erhalt der Arbeitspapiere und die Ausgleichsquittung zu trennen.

Entgegen der älteren Rechtsprechung, die bei sprachunkundigen ausländischen Arbeitnehmern einen wirksamen Verzicht ablehnte, sofern nicht der Arbeitgeber den unzweifelhaften Verzichtswillen des Arbeitnehmers nachweisen konnte, nimmt man heute z. T. an, dass der Arbeitnehmer die Rechtserheblichkeit einer schriftlich zu unterzeichnenden Erklärung grundsätzlich erkennen kann.[5] Bei Verständnisschwierigkeiten wird dementsprechend erwartet, dass der Arbeitnehmer von sich aus tätig wird und um Aufklärung oder Übersetzung nachsucht. Unterlässt er dies, trägt er das Risiko. Allerdings bedeutet die Tatsache, dass ein ausländischer Arbeitnehmer die deutsche Sprache spricht, nicht zwangsläufig, dass er die mit der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung verbundenen rechtlichen Konsequenzen erkennen kann; entsprechende Feststellungen führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung.[6]

Teilweise wird dem Arbeitgeber das Sprachrisiko aufgebürdet und werden besondere Anforderungen – Übersetzung, Hinzuziehung eines Dolmetschers – an ihn gestellt.[7] Auch wird dem Arbeitgeber die Beweislast auferlegt, dass der ausländische Arbeitnehmer der deutschen Sprache in ausreichender Form mächtig war und den Inhalt der Ausgleichsquittung verstanden hat.[8]

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