Regelmäßig zu empfehlen ist, dass eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.

Gesetzlich verpflichtet ist sie hierzu jedoch nicht.

Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, hat der Arbeitgeber nach § 10 MuSchG, § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Nach § 14 Abs. 2 MuSchG hat der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau über das Ergebnis der Beurteilung und die ergriffenen Schutzmaßnahmen zu informieren.

Als weitere Pflicht hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde nach § 27 MuSchG über die Schwangerschaft bzw. über das Stillen zu benachrichtigen.

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