Sie kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt und dem Arbeitnehmer oder dem neuen Arbeitgeber daraus ein Schaden entsteht. Für die auf die Auskunft zu verwendende Sorgfalt und ihren Wahrheitsgehalt gelten die Ausführungen über den Inhalt des Zeugnisses [1] entsprechend.

Ferner haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, über den er Auskunft erteilt, für jede Fahrlässigkeit, nicht nur für Vorsatz. Gegenüber Dritten haftet der Arbeitgeber aus § 826 BGB und nach den Grundsätzen vertraglicher Auskunftshaftung, wenn der Arbeitgeber den Dritten vorsätzlich in sittenwidriger Weise schädigt.[2]

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