Der Beschäftigte muss auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen informieren. Ferner muss er alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dies gilt auch für die Hausgewerbetreibenden, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen.

Diese Auskunftspflicht besteht nicht nur, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht. Sie gilt auch dann fort, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

1.2.1 Mitwirkungspflicht der Empfänger von Sozialleistungen

Wer Sozialleistungen erhält oder beantragt, hat bestimmte Mitwirkungspflichten, die in den §§ 60 bis 67 SGB I näher umschrieben sind. Dazu gehört u. a. die Erteilung von Auskünften über alle für eine Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen. Auf Verlangen kann der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen zu einem Gespräch anordnen.

1.2.2 Auskunftspflicht gegenüber Rentenversicherungsträgern

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Auskunftspflichten der Versicherten in § 196 SGB VI beschrieben. Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, müssen dem Träger der Rentenversicherung

  • über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft erteilen sowie
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitteilen.

Bei Bedarf sind die entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen.

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