Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt und nach dem Bedarfsprinzip berechnet.

Zur Festsetzung der Leistungshöhe wird zunächst ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt, für Fahrtkosten und für sonstige Aufwendungen ermittelt. Auf diesen Gesamtbedarf ist – unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge – das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern anzurechnen.

 
Wichtig

Erhöhung der Leistungen zum 1.8.2022

Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurden auch die Bedarfssätze für die Berufsausbildungsbeihilfe und die Freibeträge für die Einkommensanrechnung grundlegend angepasst, um den steigenden Lebenshaltungskosten besser Rechnung zu tragen. Die neuen Sätze und Freibeträge gelten ab dem 1.8.2022 auch für laufende Förderfälle; die Erhöhung erfolgt von Amts wegen.[1]

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Bedarfssätze und Regelungen zur Einkommensanrechnung. Die genannten Beträge gelten jeweils monatlich.

 
Praxis-Tipp

Bei Hilfebedürftigkeit besteht ergänzend Anspruch auf Bürgergeld

Auszubildende in einer förderungsfähigen Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können ergänzend Bürgergeld erhalten, wenn trotz Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung noch Hilfebedürftigkeit besteht, d. h. der existenzsichernde Bedarf nicht ohne ergänzendes Bürgergeld gedeckt werden kann. Der Antrag auf Leistungen ist beim örtlich zuständigen Jobcenter zu stellen.

1.6.1 Bedarf für den Lebensunterhalt

Bei Auszubildenden in Berufsausbildung mit eigener Wohnung ist als Bedarf ein Pauschalbetrag von 781 EUR anzusetzen.[1] Bei Personen, die während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Haushalt der Eltern wohnen, ist ein Bedarf in Höhe von 262 EUR anzusetzen; bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern werden als Bedarf für den Lebensunterhalt 632 EUR zugrunde gelegt.[2]

1.6.2 Bedarf für Fahrtkosten

Der Bedarf für Fahrtkosten richtet sich grundsätzlich nach den Kosten für Pendelfahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule. Maßgebend sind die Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Bei Nutzung anderer Verkehrsmittel sind die pauschalen Sätze für die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG maßgebend. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung werden die Kosten der An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt übernommen. Bei einer Ausbildung im Ausland werden grundsätzlich die Kosten für eine Hin- und Rückreise je Ausbildungshalbjahr (bei Ausbildung innerhalb Europas) oder je Ausbildungsjahr (bei Ausbildung außerhalb Europas) übernommen.[1]

1.6.3 Bedarf für sonstige Aufwendungen

Für sonstige Aufwendungen der Ausbildung gelten pauschale Bedarfssätze. Für Arbeitskleidung wird eine Pauschale von 15 EUR zugrunde gelegt. Als Bedarf für die Kosten einer notwendigen Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern wird ein Betrag in Höhe von 160 EUR je Kind zugrunde gelegt. Anderweitige Kosten können anerkannt werden, soweit diese durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, andernfalls die Ausbildung gefährdet ist und die Aufwendungen von dem Auszubildenden oder den Erziehungsberechtigten zu tragen sind.[1]

1.6.4 Blockschulunterricht

Wird der Berufsschulunterricht nicht wie meist üblich an einem oder 2 Tagen in der Woche erteilt, sondern in zusammenhängenden Zeiträumen von mehreren Wochen, spricht man von Blockschulunterricht.

Entstehen während des Blockschulunterrichts höhere Kosten, z. B. wegen weiterer Fahrten oder einer auswärtigen Unterbringung, werden diese in der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird vielmehr weiterhin der Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht anfällt. In diesen Fällen ist aber die Inanspruchnahme aufstockenden Arbeitslosengelds II durch das örtlich zuständige Jobcenter möglich.

Wohnt der Auszubildende noch im Haushalt seiner Eltern, besteht auch dann kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn er während des Blockschulunterrichts zwischenzeitlich außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist.[1]

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