Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.[1] Aufsichtsratsvergütungen[2] zählen regelmäßig zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.[3] Diese Vergütungen unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug und werden durch die Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Daneben unterliegen sie der Umsatzsteuer[4], wobei je nach Höhe der Vergütungen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zur Anwendung kommen kann.

Der BFH hat entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.[5]

Unter engen Grenzen kommt bei einer ehrenamtlichen Aufsichtsratstätigkeit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG in Betracht.[6]

Eine AG kann ihre Aufsichtsratsmitglieder, die auch als Arbeitnehmer für die AG tätig sind (Vorstandsmitglieder, Führungskräfte), arbeitsvertraglich verpflichten, ihre erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen zu melden. Damit kann eine Anrechnung dieser Vergütung bei der Auszahlung der Tantiemen vorgenommen werden.[7]

Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Dann kommt es auf den Einzelfall und die Umstände an, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung anzusehen ist.[8]

Trägt die Genossenschaft die Kosten für die Teilnahme ihrer Aufsichtsräte an einem Seminar, ist darin keine Aufsichtsratsvergütung zu sehen, wenn die Fortbildung der Qualifizierung des Aufsichtsrats für seine Aufsichtsratstätigkeit dient.[9]

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