OFD Niedersachsen, 22.7.2011, S 2755 - 13 - St 241

Nach § 10 Nummer 4 KStG ist die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die durch eine Körperschaft an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), nicht abziehbar. Aufsichtsratsvergütungen sind nach R 50 Abs. 1 KStR alle Leistungen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden. Hierzu gehören auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und sonstige Aufwendungen, nicht jedoch der dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsene Aufwand, soweit ihm dieser Aufwand gesondert erstattet worden ist.

Trägt die Genossenschaft die Kosten für die Teilnahme ihrer Aufsichtsräte an einem Seminar, ist darin keine Aufsichtsratsvergütung zu sehen, wenn die Fortbildung der Qualifizierung des Aufsichtsrats für seine Aufsichtsratstätigkeit dient. Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Bei aufsichtsratspezifischen Seminaren, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzen, die an ihn gestellten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, kann dies regelmäßig bejaht werden. Die Aufwendungen unterliegen dann bei der Genossenschaft nicht dem hälftigen Abzugsverbot nach § 10 Nr. 4 KStG.

 

Normenkette

KStG § 10 Nr. 4

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