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Kommt es bereits vor Festsetzung des Urlaubs zu einer Absonderungspflicht kraft behördlicher Anordnung oder aufgrund einer Rechtsverordnung, ist dies kein Fall des § 59 Abs. 1 IfSG. Während der Absonderung können keine Arbeitspflichten des Arbeitnehmers entstehen, von denen er durch Urlaubsgewährung befreit werden könnte. Deshalb wird der Arbeitgeber von seiner Pflicht zur Urlaubsgewährung nicht frei, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund einer Absonderungspflicht, d. h. letztlich aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, nicht gewährt werden kann.

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