Rz. 88

Für den Fall, dass der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden kann, muss nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinander folgende Werktage betragen. Diese zum 1.1.1974 eingeführte Regelung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer zumindest einen zusammenhängenden Urlaub von 2 Wochen erhält.[1]

 

Beispiel

Die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft erstreckt sich auf die Werktage Mittwoch bis Samstag. Der Begriff Werktage bezieht sich nicht auf Urlaubstage, vielmehr auf die Werktage in der Kalenderwoche. Erhält die Teilzeitkraft für 2 aufeinander folgende Wochen Urlaub, so hat diese zwar nur 8 Urlaubstage erhalten, der Zeitraum umfasst jedoch 12 Werktage.

 

Rz. 89

Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG ist die Pflicht, dass ein Urlaubsteil mindestens 12 Werktage umfassen muss, abdingbar. Es kann daher sowohl in einem Tarifvertrag als auch einzelvertraglich ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden.

 
Hinweis

Die Abdingbarkeit der Regelung zur Mindestdauer eines Urlaubsteils ist kein Freibrief für die Urlaubsteilung. Einzelvertraglich nicht abdingbar ist § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. Die Teilungsvoraussetzungen müssen vorliegen.

 

Rz. 90

Für die über das Gesetz hinausgehenden Urlaubsansprüche ist § 7 Abs. 2 BUrlG ohne Vereinbarung nicht anzuwenden. Es erscheint auch nicht zwingend, ohne Vereinbarung auf die gesetzlichen Erkenntnisse des Teilungsverbots zurückzugreifen.[2] Der Auslegungsgrundsatz des BAG, dass bei Fehlen eigenständiger Bestimmungen auf die Normen des BUrlG zurückzugreifen ist, gilt hier nicht.[3] Die medizinischen Vorgaben, die für eine zusammenhängende Gewährung von 3 und jetzt 4 Wochen sprechen, ändern sich nicht, wenn ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch besteht. Im Übrigen entspricht die Pflicht zum zusammenhängenden Urlaub von über 4 Wochen regelmäßig nicht den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

[1] Die Neuregelung war erforderlich zur Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 132 der IAO, näher Rambach/Rambach, ZTR 2018, 374.
[2] Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 229.
[3] So aber NK-ArbR/Düwell, 1. Aufl. 2016, § 7 BUrlG, Rz. 32, wie hier HK-ArbR/Holthaus, 4. Aufl. 2017, § 7 BUrlG Rz. 49.

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