Rz. 26

§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG kommt bei Vorliegen von 2 kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung:

  • Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit und
  • Ausscheiden in der ersten Kalenderjahreshälfte

Da mit Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUrlG der Vollurlaubsanspruch entsteht, handelt es sich bei § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG um eine Vorschrift, die den Vollurlaubsanspruch entweder gekürzt entstehen lässt oder aber nachträglich kürzt. Bei der nachträglichen Kürzung kann nach § 5 Abs. 3 BUrlG bereits gezahltes Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

 

Rz. 27

Der Vollurlaubsanspruch entsteht als gekürzter Anspruch, wenn bereits bei Vollendung der Wartezeit die Beendigung in der ersten Jahreshälfte feststeht.

 
Praxis-Beispiel

Ein seit 1.5. eines Jahres bestehendes Arbeitsverhältnis wird am 27.12. mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.3. des Folgejahres gekündigt.

Da zu Jahresbeginn die Wartezeit erfüllt und der Beendigungszeitpunkt in der ersten Jahreshälfte feststeht, entsteht mit dem Jahresbeginn ein gekürzter Vollurlaubsanspruch von 3/12.

Gleiches gilt, wenn die Wartezeit erst in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres erfüllt wird.

 
Praxis-Beispiel

Am 1.9. wird ein bis zum 31.5. des Folgejahres befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen.

Für das erste Jahr entsteht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG ein Teilurlaubsanspruch von 4/12.

Zu Beginn des Folgejahres entsteht für dieses Jahr zunächst kein Urlaubsanspruch, da der Arbeitnehmer die Wartezeit noch nicht erfüllt hat. Ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG kann nur im Eintrittsjahr bei Eintritt ab dem 1.7. entstehen.[1] Ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG entsteht nicht, da der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit ausscheidet.

Mit Erfüllung der Wartezeit am 28.2. des Folgejahres entsteht am 1.3. der gekürzte Vollurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG mit 5/12 im Austrittsjahr.

 

Rz. 28

Ist nach Erfüllung der Wartezeit ein Vollurlaubsanspruch entstanden, wird dieser nachträglich gekürzt, wenn es anschließend zu einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte kommt. Der entstandene Vollurlaubsanspruch steht unter der auflösenden Bedingung der Kürzung für den Fall des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ein seit 1.4. bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis wird am 14.2. des Folgejahres zum 15.3. gekündigt. Der für das Folgejahr entstandene Vollurlaubsanspruch wird nachträglich auf 2/12 gekürzt.

Ein vom 1.8. bis 31.7. des Folgejahres befristetes Arbeitsverhältnis wird am 4.4. zum 15.5. gekündigt.

Hier entsteht nach Erfüllung der Wartezeit am 1.3. ein Vollurlaubsanspruch. Dieser wird nach Zugang der Kündigung auf 4/12 gekürzt.

 

Rz. 29

Die nachträgliche Kürzung findet mit Vorliegen des Beendigungstatbestands (Zugang der Kündigung oder Abschluss des Aufhebungsvertrags) automatisch kraft Gesetzes statt.[3] Hat der Arbeitnehmer zuvor bereits mehr als den gekürzten Vollurlaubsanspruch erhalten, kann gezahltes Urlaubsentgelt nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden.[4]

Der Arbeitnehmer scheidet auch dann in der ersten Jahreshälfte aus, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.6. endet.[5] Dies gilt auch dann, wenn zugleich mit dem 30.6. die Wartezeit erfüllt wird.[6]

Die Berechnung des gekürzten Vollurlaubs erfolgt hier nach § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB, da die Frist mit dem Jahreswechsel oder der Erfüllung der Wartezeit beginnt und nicht erst im Laufe des Tages.

[1] S. hierzu oben Rz. 15.
[3] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 5 BUrlG, Rz. 16.
[4] S. hierzu näher unten Rz. 39 ff.
[6] S. hierzu Tillmanns, § 4, Rz. 26 ff.

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