Rz. 24

Es ist einhellige Meinung, dass ein Teilurlaubsanspruch nur nach einer der beiden Regelungen bestehen kann. Der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG setzt das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über die Wartezeit hinaus voraus. Der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG setzt die Beendigung vor und mit der Wartezeit voraus.[1] Allerdings kann ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG als Folge einer Kündigung durch den Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG verdrängt werden.

 
Praxis-Beispiel

Am 1.8. wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Es entsteht ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG.

Dieses Arbeitsverhältnis wird durch Kündigung zum 15.11. beendet. Die Teilurlaubsansprüche für das gesamte Arbeitsverhältnis berechnen sich als Folge der Beendigung vor Erfüllung der Wartezeit nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG.

Wurde bereits mehr als der hiernach zustehende Urlaub gewährt, kann ein Anspruch auf Rückzahlung von gezahltem Urlaubsentgelt nach §§ 812 ff. BGB entstehen[2], denn die Regelung des § 5 Abs. 3 BUrlG gilt ausdrücklich nur für § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.

 

Rz. 25

Die erforderliche Zuordnung ist auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Übertragungsmöglichkeiten nicht nur von theoretischer Natur.

 
Praxis-Beispiel

Am 1.10. wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitnehmer verlangt nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG eine Übertragung seines Teilurlaubsanspruchs aus § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG auf das Folgejahr. Betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG liegen nicht vor.

Dieses Arbeitsverhältnis wird am 15.2. des Folgejahres einvernehmlich beendet. Der Teilurlaubsanspruch bestimmt sich nun insgesamt nach § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass nunmehr "rückwirkend" der anteilige Urlaubsanspruch des Eintrittsjahres mit dem 31.12. verfällt, da Übertragungsgründe nicht vorlagen. Wurden die auf Verlangen übertragenen Urlaubsansprüche bis zum Ausscheiden nicht gewährt, erfolgt eine Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

[1] S. auch oben Rz. 15 und 19; NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 5 BUrlG, Rz. 24.
[2] S. hierzu näher unten Rz. 45 ff.

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