Rz. 14

§ 1 BUrlG regelt einen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, dessen Mindestdauer gem. § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage beträgt. Mangels persönlicher Abhängigkeit des Heimarbeiters bzw. des ihm Gleichgestellten kann dieser die Arbeitszeit grundsätzlich frei bestimmen und disponiert dementsprechend unabhängig vom Auftraggeber. Diese Besonderheit ist hinsichtlich des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Der Anspruch richtet sich auf die Freistellung von der vertraglichen Pflicht zur Dienst- bzw. Werkleistung bei einer ständigen Beschäftigung für 24 Werktage. Der Anspruchsberechtigte kann ungeachtet seiner freien Dispositionsbefugnis den Urlaubsanspruch nicht im Wege einer "Selbstbeurlaubung" durchsetzen[1], vielmehr ergibt sich aus der angeordneten Anwendung von § 7 Abs. 1 BUrlG auch auf Heimarbeitnehmer und diesen Gleichgestellte, dass letztlich der Urlaub vom Auftraggeber festzusetzen ist, der sich an den Urlaubswünschen des Anspruchsberechtigten zu orientieren hat und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 2 BUrlG verweigert werden kann.

 

Rz. 15

§ 7 Abs. 1 BUrlG bestimmt, dass der Urlaub in den dort genannten Fällen verweigert werden kann (dringende betriebliche Belange, konkurrierende Urlaubswünsche, die vorrangig sind[2]), § 7 Abs. 2 BUrlG ordnet die zusammenhängende Gewährung des Urlaubs an.[3] Beides gilt für die Gewährung von Urlaubsansprüchen für Heimarbeiter und diesen Gleichgestellten entsprechend. Der Urlaubsanspruch für nicht ständig beschäftigte Anspruchsberechtigte nach § 12 Nr. 2 BUrlG richtet sich nach den im Urlaubsentgelt enthaltenen durchschnittlichen Tagesverdiensten.[4]

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 8; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 12 BUrlG, Rz. 26.
[2] S. Arnold, § 7, Rz. 41 ff.
[4] S. Rz. 26.

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