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Bei tariflichen Ansprüchen folgt die Unverzichtbarkeit aus § 4 Abs. 4 TVG, sofern der Tarifvertrag keine abweichende Regelung erlaubt (§ 4 Abs. 3 TVG). Zudem ist nach § 4 Abs. 4 TVG ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Unterscheiden Tarifverträge – wie häufig – nicht zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub, sondern regeln nur "Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage", besteht ein einheitlicher Anspruch, der auf mehreren Anspruchsgrundlagen beruht.[1] Der Arbeitnehmer kann dann zwar auf den auf der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 4 BUrlG beruhenden Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten, nicht jedoch auf den Anspruch aufgrund der tariflichen Anspruchsgrundlage. Insofern bleibt sein Verzicht unwirksam. Das gilt sowohl für den Urlaubs- als auch Urlaubsabgeltungsanspruch.

Voraussetzung für die Unverzichtbarkeit ist jedoch, dass entweder beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind (§ 3 Abs. 1 TVG) oder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde (§ 5 TVG). Vereinbaren dagegen die Arbeitsvertragsparteien nur im Arbeitsvertrag die Anwendung tarifvertraglicher Vorschriften, ohne tarifgebunden zu sein bzw. ohne Vorliegen einer Allgemeinverbindlichkeit, gilt die tarifliche Unverzichtbarkeit nicht. Der Arbeitnehmer kann dann auf Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, wirksam verzichten.

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