Rz. 33

In entsprechender Anwendung von § 16 Satz 1 1. Halbsatz TzBfG gilt der Arbeitsvertrag bei Vereinbarung einer unwirksamen auflösenden Bedingung als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist die auflösende Bedingung ausschließlich wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach § 16 Satz 2 TzBfG ordentlich kündigen, sofern die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Dieses Kündigungsrecht besteht unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung überhaupt vorgesehen ist.[1]

 

Rz. 34

Ansonsten hat der Arbeitgeber bis zum Eintritt der Bedingung kein ordentliches Kündigungsrecht. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann er eine Kündigung aussprechen, wenn auch die übrigen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, er insbesondere einen Kündigungsgrund nach § 1 KSchG hat.

[1] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 21 TzBfG, Rz. 13; s. Spinner, § 16, Rz. 9 ff.

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