Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse sind – wie befristete Arbeitsverhältnisse – nur dann ordentlich kündbar, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.[1] Bei Vereinbarung einer unwirksamen auflösenden Bedingung gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.[2] Ist die auflösende Bedingung ausschließlich wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, sofern die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.[3] Dieses Kündigungsrecht besteht unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung überhaupt vorgesehen ist.

Ansonsten hat der Arbeitgeber bis zum Eintritt der Bedingung kein ordentliches Kündigungsrecht. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann er eine Kündigung aussprechen, wenn auch die übrigen Kündigungsvoraussetzungen vorliegen, er insbesondere einen Kündigungsgrund nach § 1 KSchG hat.

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung geltend machen, muss er innerhalb von 3 Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eine Entfristungsklage einreichen.[4] Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, gilt die auflösende Bedingung als wirksam.

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