Rz. 31

Auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse sind nur dann ordentlich kündbar, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.[1] Gesetzlich nicht geregelt ist der Fall, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann.

 
Praxis-Beispiel

Wenn sich im Fall einer auflösend bedingten Abwesenheitsvertretung nachträglich ergibt, dass der vertretene Arbeitnehmer nicht mehr zurückkehren wird, weil er verstorben ist, steht fest, dass die Bedingung objektiv nicht mehr eintreten kann. Es besteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das vom Arbeitgeber ordentlich entsprechend § 16 TzBfG unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. tariflichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann (s. Spinner, § 16, Rz. 19).[2]

Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte im auflösend bedingten Arbeitsvertrag auf jeden Fall die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung einzelvertraglich für beide Parteien vereinbart werden.

[1] S. Arnold, § 15, Rz. 39 ff.
[2] So im Ergebnis auch APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 21 TzBfG, Rz. 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge