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Wenn der Abschluss eines Anschlussvertrags zur auflösenden Bedingung gemacht wird, wäre dies zulässig. Diese Fallkonstellation hat aber fast keine praktische Bedeutung.[1]
Eine Vereinbarung, wonach das lediglich der Überbrückung dienende Arbeitsverhältnis bei Abschluss eines Anschlussvertrags mit einem Dritten enden soll, sollte aus Arbeitgebersicht auf jeden Fall mit einer kalendermäßigen Höchstbefristung kombiniert werden.[2] Anderenfalls kann bei Ausbleiben eines Anschlussvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.[3]
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