Rz. 10

Wenn der Abschluss eines Anschlussvertrags zur auflösenden Bedingung gemacht wird, wäre dies zulässig. Diese Fallkonstellation hat aber fast keine praktische Bedeutung.[1]

 
Hinweis

Eine Vereinbarung, wonach das lediglich der Überbrückung dienende Arbeitsverhältnis bei Abschluss eines Anschlussvertrags mit einem Dritten enden soll, sollte aus Arbeitgebersicht auf jeden Fall mit einer kalendermäßigen Höchstbefristung kombiniert werden.[2] Anderenfalls kann bei Ausbleiben eines Anschlussvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.[3]

[1] APS/Backhaus, 6. Aufl. 2027, § 21 TzBfG, Rz. 18; KR/Bubach, 13. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 33; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 12; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 21 TzBfG, Rz. 15.
[2] Zur Doppelbefristung s. Rz. 11 und Gräfl, § 3, Rz. 22.
[3] So zu Recht auch MünchKomm/Hesse, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 21 TzBfG, Rz. 11. Für die Kombination mit einer Höchstbefristung auch HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 21 TzBfG, Rz. 8.

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