Rz. 21

Treffen die Parteien eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mindestens für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für 6 Monate, bestehen soll, handelt es sich nicht um einen befristeten Arbeitsvertrag. Dadurch wird vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet, das innerhalb der Mindestzeit nicht ordentlich gekündigt werden kann.[1] Gleiches gilt, wenn vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt werden kann oder dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen wird.[2] In diesen Fällen endet das Arbeitsverhältnis nicht mit Fristablauf, sondern nur, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, ansonsten besteht es auf unbestimmte Zeit fort. Auch wenn die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit, z. B. für 1 Jahr, bestehen soll und es sich automatisch um einen weiteren Zeitraum, z. B. um ein weiteres Jahr, verlängert, sofern es nicht zuvor gekündigt wird, handelt es sich nicht um einen befristeten Vertrag. Denn das Arbeitsverhältnis endet nicht aufgrund der Befristung, sondern nur, wenn es gekündigt wird.[3]

 

Rz. 22

Anders verhält es sich, wenn die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll und dass vor Fristablauf über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhandelt werden soll. In diesem Fall liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor.[4]

[1] Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG, Rz. 9; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 31; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 19.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 36; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 40; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 TzBfG, Rz. 7.
[3] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG, Rz. 9; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 37; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 41; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3 TzBfG, Rz. 26; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 TzBfG, Rz. 7.
[4] Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 42; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3 TzBfG, Rz. 26; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 TzBfG, Rz. 7.

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