Rz. 1

Nach der Definition in § 3 Nr. 1 der Europäischen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse[1] (Richtlinie 1999/70 EG[2]) ist ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird. Diese Begriffsbestimmung erfasst u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung und wurde durch § 21 TzBfG in das deutsche Befristungsrecht umgesetzt.

[1] ABl. v. 10.07.1999, L 175/45.
[2] ABl. v. 10.07.1999, L 175/43.

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