Rz. 2

§ 2 TzBfG definiert den für das TzBfG geltenden Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zur Abgrenzung zum vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einheitlich und ist daher neben den §§ 9, 9a und 10 TzBfG auch dann heranzuziehen, wenn das TzBfG im 2. Abschnitt an Teilzeitarbeit oder Teilzeitarbeitsplatz anknüpft (§§ 6, 7 Abs. 1 und 3, 11 TzBfG). Auch das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG stellt auf § 2 Abs. 1 TzBfG ab (BAG, Urteil v. 28.5. 2013, 3 AZR 266/11[1]). Durch diese einheitliche Definition wird gewährleistet, dass auch bei den vielfältigen flexiblen Arbeitszeitmodellen die Möglichkeit besteht, festzustellen, ob ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist oder nicht.[2] Allerdings kommt es weitergehend bei § 4 Abs. 1 TzBfG nicht nur auf die vergleichbare Tätigkeit an.[3] § 2 TzBfG klärt jedoch nicht, ob die im 2. Abschnitt – Teilzeitarbeit – aufgenommenen Arbeitszeitmodelle "Arbeit auf Abruf" (§ 12 TzBfG) und "Arbeitsplatzteilung" (§ 13 TzBfG) Regelungen nur für Teilzeitarbeitsverhältnisse oder auch für Arbeitsverhältnisse in Vollzeit enthalten.[4]

 

Rz. 3

Arbeitnehmer i. S. v. § 2 TzBfG sind alle in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten unabhängig von der Bezeichnung, damit auch leitende Angestellte.[5] Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach § 611a BGB. Freie Mitarbeiter fallen auch dann, wenn sie wegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitnehmerähnliche Personen sind, nicht in den Geltungsbereich des TzBfG.[6] Für Auszubildende nach dem BBiG gilt vorrangig das BBiG, allerdings sieht dieses seit 1.1.2020 die Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG vor.

[1] AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr. 17, Rz. 27.
[2] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2 TzBfG, Rz. 3.
[3] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 2 TzBfG, Rz. 5; näher Rambach, § 4 Rz. 22.
[5] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2, Rz. 7.
[6] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2, Rz. 8.

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