1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2 TzBfG setzt § 3 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) in nationales Recht um. Sie konkretisiert auch im Hinblick auf flexible Arbeitszeitsysteme die bis zum 31.12.2000 geltende Bestimmung des § 2 Abs. 2 BeschFG durch nähere Vorgaben zur Ermittlung eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Klarstellend ist in § 2 Abs. 2 TzBfG festgehalten, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind und damit insbesondere das Verbot der Diskriminierung nach § 4 Abs. 1 TzBfG zur Anwendung kommt.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 2 TzBfG definiert den für das TzBfG geltenden Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zur Abgrenzung zum vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einheitlich und ist daher neben den §§ 9, 9a und 10 TzBfG auch dann heranzuziehen, wenn das TzBfG im 2. Abschnitt an Teilzeitarbeit oder Teilzeitarbeitsplatz anknüpft (§§ 6, 7 Abs. 1 und 3, 11 TzBfG). Auch das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG stellt auf § 2 Abs. 1 TzBfG ab (BAG, Urteil v. 28.5. 2013, 3 AZR 266/11[1]). Durch diese einheitliche Definition wird gewährleistet, dass auch bei den vielfältigen flexiblen Arbeitszeitmodellen die Möglichkeit besteht, festzustellen, ob ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist oder nicht.[2] Allerdings kommt es weitergehend bei § 4 Abs. 1 TzBfG nicht nur auf die vergleichbare Tätigkeit an.[3] § 2 TzBfG klärt jedoch nicht, ob die im 2. Abschnitt – Teilzeitarbeit – aufgenommenen Arbeitszeitmodelle "Arbeit auf Abruf" (§ 12 TzBfG) und "Arbeitsplatzteilung" (§ 13 TzBfG) Regelungen nur für Teilzeitarbeitsverhältnisse oder auch für Arbeitsverhältnisse in Vollzeit enthalten.[4]

 

Rz. 3

Arbeitnehmer i. S. v. § 2 TzBfG sind alle in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten unabhängig von der Bezeichnung, damit auch leitende Angestellte.[5] Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach § 611a BGB. Freie Mitarbeiter fallen auch dann, wenn sie wegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitnehmerähnliche Personen sind, nicht in den Geltungsbereich des TzBfG.[6] Für Auszubildende nach dem BBiG gilt vorrangig das BBiG, allerdings sieht dieses seit 1.1.2020 die Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG vor.

[1] AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr. 17, Rz. 27.
[2] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2 TzBfG, Rz. 3.
[3] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 2 TzBfG, Rz. 5; näher Rambach, § 4 Rz. 22.
[5] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2, Rz. 7.
[6] HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 2, Rz. 8.

3 Die Feststellung der Teilzeitbeschäftigung (Abs. 1)

3.1 Das Prüfungsverfahren

 

Rz. 4

Nach § 2 Abs. 1 TzBfG sind alle Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Die Feststellung, ob eine Teilbeschäftigung vorliegt, bestimmt sich nicht abstrakt nach einheitlichen Kriterien. Vielmehr ist vorrangig auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb abzustellen. Der Begriff Teilzeitarbeitnehmer ist daher relativ.

 
Praxis-Beispiel

In einem tarifgebundenen Betrieb beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer 37,5 Stunden wöchentlich, in einem nicht tarifgebundenen Betrieb 40 Wochenstunden. Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im nicht tarifgebundene Betrieb 37,5 Stunden, ist dieser dort teilzeitbeschäftigt.

Den Begriff des Vollzeitbeschäftigten definiert das Gesetz nicht und ergibt sich in tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen aus den tariflichen Bestimmungen.

 

Rz. 5

Die Feststellung der Teilbeschäftigung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit des zu prüfenden Arbeitnehmers,
  2. Feststellung der Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Vollzeit

    • Vergleichbarkeit der Tätigkeit,
    • im Betrieb, hilfsweise in der Branche und äußerst hilfsweise im Wirtschaftszweig.

Entscheidend bei der Prüfung ist dabei die Vergleichbarkeit der Tätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Ein kleines Reinigungsunternehmen beschäftigt 30 Reinigungskräfte mit bis zu maximal 20 Wochenstunden. Der Vorgesetzte ist mit 35 Wochenstunden beschäftigt. Ob es sich dabei um eine Vollzeitbeschäftigung handelt, bedarf keiner Prüfung, da es an der Vergleichbarkeit fehlt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. Eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden entfernt sich so weit von dem Leitbild der Vollzeitbeschäftigung, dass hierauf nicht abgestellt werden kann.[1] Entscheidend ist daher die Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Reinigungskraft im Gebäudereinigungshandwerk.

[1] Vgl. HK-ArbR/Ahrendt/Schmiegel, 5. Aufl. 2022, § 2 TzBfG, Rz. 14.

3.2 Arbeitszeit des möglichen Teilzeitarbeitnehmers

 

Rz. 6

Abzustellen ist vorrangig auf die vertraglich geschuldete regelmäßige Wochenarbeitszeit. Dies ergibt sich im Regelfall aus der Festlegung im Arbeitsvertrag. Existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine schriftliche Niederlegung der ver...

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