Rz. 1
§ 19 TzBfG setzt § 6 Nr. 2 der Richtlinie 1999/70/EG[1] um.[2] Danach erleichtern Arbeitgeber den befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihres beruflichen Fortkommens und ihrer beruflichen Mobilität fördern. Die Regelung des § 19 TzBfG entspricht der Regelung des § 10 TzBfG für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Die mit § 19 TzBfG für den Arbeitgeber geschaffene Verpflichtung reicht jedoch nicht weiter als gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern.[3] § 19 TzBfG will, wie auch § 10 TzBfG, keine Besserstellung des erfassten Arbeitnehmerkreises erreichen, sondern strebt eine Gleichbehandlung der befristet beschäftigten mit den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an.[4]§ 19 TzBfG ist eine Spezialbestimmung zu § 4 Abs. 2 TzBfG.[5]
Rz. 2
§ 19 TzBfG gibt daher keinen individualrechtlichen Anspruch auf Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.[6] § 19 TzBfG will lediglich sicherstellen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angebotenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.[7]
Rz. 3
§ 19 TzBfG will also Chancengleichheit zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern herstellen und damit die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf einen Dauerarbeitsplatz durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erhöhen.[8]
Rz. 4
§ 19 TzBfG gilt für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und wegen § 21 TzBfG auch für Arbeitnehmer mit auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen.
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