Rz. 1

§ 19 TzBfG setzt § 6 Nr. 2 der Richtlinie 1999/70/EG[1] um.[2] Danach erleichtern Arbeitgeber den befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihres beruflichen Fortkommens und ihrer beruflichen Mobilität fördern. Die Regelung des § 19 TzBfG entspricht der Regelung des § 10 TzBfG für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Die mit § 19 TzBfG für den Arbeitgeber geschaffene Verpflichtung reicht jedoch nicht weiter als gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern.[3] § 19 TzBfG will, wie auch § 10 TzBfG, keine Besserstellung des erfassten Arbeitnehmerkreises erreichen, sondern strebt eine Gleichbehandlung der befristet beschäftigten mit den unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an.[4]§ 19 TzBfG ist eine Spezialbestimmung zu § 4 Abs. 2 TzBfG.[5]

 

Rz. 2

§ 19 TzBfG gibt daher keinen individualrechtlichen Anspruch auf Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.[6] § 19 TzBfG will lediglich sicherstellen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angebotenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.[7]

 

Rz. 3

§ 19 TzBfG will also Chancengleichheit zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern herstellen und damit die Chancen befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf einen Dauerarbeitsplatz durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erhöhen.[8]

 

Rz. 4

§ 19 TzBfG gilt für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen und wegen § 21 TzBfG auch für Arbeitnehmer mit auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen.

[1] Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999, ABl. Nr. L 175, S. 43.
[2] EU ArbR/Krebber, 4. Aufl. 2022, § 6 Anh. RL 1999/70/EG, Rz. 2.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 19 TzBfG, Rz. 1.
[5] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 2; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 19 TzBfG, Rz. 2; HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 19 TzBfG, Rz. 1; vgl. auch BAG, Urteil v. 12.10.2010, 9 AZR 518/09, Rn. 28, BAGE 136,36, NJW 2011, 953, NZA 2011, 306.
[6] Meinel/Heyn/Herms/Meinel, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 19 TzBfG, Rz. 2; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 19 TzBfG, Rz. 1; Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 19 TzBfG, Rz. 1; Mückl, ArbRAktuell 2022, 113, 115.
[7] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 19 TzBfG, Rz. 1; hinsichtlich weiterer Einzelheiten kann auf die Ausführungen von Spinner, § 10, Rz. 3 verwiesen werden.
[8] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.

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