Rz. 1

§ 10 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 lit. d der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit[1] um.[2] Nach der Richtlinie sollen Arbeitgeber in geeigneten Fällen Maßnahmen, die den Zugang teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zur beruflichen Bildung erleichtern, zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität in Erwägung ziehen.

 

Rz. 2

§ 10 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot bezüglich teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus § 4 Abs. 1 TzBfG und regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers diese gleichberechtigt an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilhaben zu lassen.[3] Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sollen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die gleichen Chancen zum beruflichen Aufstieg haben.[4] Die Regelung fordert den Arbeitgeber auf, auch Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, um die berufliche Bildung, das berufliche Fortkommen und die berufliche Mobilität von Teilzeitbeschäftigten zu fördern. Damit sollen Karrierehindernisse ausgeräumt und infolge dessen die Akzeptanz und Attraktivität von Teilzeitarbeit erhöht werden.[5]

 

Rz. 3

§ 10 TzBfG postuliert jedoch keinen Anspruch auf berufliche Fortbildung, sondern stellt als besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots nach § 4 TzBfG lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sicher.[6] Mit § 10 TzBfG soll die Gleichbehandlung vollzeitbeschäftigter und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim beruflichen Aufstieg gewährleistet werden.[7] Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen begründet § 10 TzBfG nicht.[8]

 

Rz. 4

§ 10 TzBfG erfasst sämtliche teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. § 2 TzBfG[9] und ist auch nicht an eine Mindestarbeitnehmerzahl des Arbeitgebers geknüpft.[10] Die Verpflichtung aus § 10 TzBfG ist abänderungsfest, § 22 TzBfG.

[1] Richtlinie 97/81/EG, ABl. Nr. L 14 vom 20.1.1998, S. 9, berichtigt ABl. Nr. L 128 vom 30.4.1998, S. 71.
[2] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 1; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 1.
[3] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 10 TzBfG, Rz. 1; Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch/Moskalew, AR, 10. Aufl. 2021, § 10 TzBfG, Rz. 2; Hessisches LAG, Urteil v. 8.4.2011, 3 SaGa 343/11, zu II 1 b bb (1) der Gründe.
[4] Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch/Moskalew, AR, 10. Aufl. 2021, § 10 TzBfG, Rz. 2.
[5] BT-Drucks. 14/4374 S. 12.
[6] Preis/Gotthart, DB 2000, 2065; Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 10 TzBfG, Rz. 4; Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch/Moskalew, AR, 10. Aufl. 2021, § 10 TzBfG, Rz. 2.
[7] BT-Drucks. 14/4374 S. 18.
[8] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 10 TzBfG, Rz. 3; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 2; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 10 TzBfG, Rz. 1.
[9] Zum Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers s. Arnold, § 2, Rz. 9 ff.
[10] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 3.

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