Rz. 10

§ 18 TzBfG gehört zu den zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetzen i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Damit obliegt dem Betriebsrat die Verpflichtung, über die Einhaltung der Informationspflicht zu wachen.[1] Mittelbar erlangt § 18 TzBfG Bedeutung über § 99 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz BetrVG.[2]

[1] HaKo/Mestwerdt, 7. Aufl. 2021, § 18 TzBfG, Rz. 6.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 18 TzBfG, Rz. 12.

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