1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 20 TzBfG setzt § 7 Nr. 3 der Richtlinie 1999/70/EG[1] um.[2] Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat oder den Personalrat über die Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen oder in den entsprechenden Strukturen der öffentlichen Verwaltung sowie über den Anteil befristet beschäftigter Arbeitnehmer an der Gesamtbelegschaft zu informieren. Damit soll der Arbeitnehmervertretung ermöglicht werden, Einfluss auf die betriebliche Einstellungspraxis zu nehmen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverhältnisse (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) zu überwachen.[3]

 

Rz. 2

Über § 21 TzBfG gilt § 20 TzBfG auch für Arbeitnehmer, die in einem auflösend bedingten Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.[4]

[1] Richtlinie 1999/70/EG v. 28.6.1999, ABl. Nr. L 175, S. 43.
[2] EU ArbR/Krebber, 4. Aufl. 2022, § 7 Anh. RL 1999/70/EG, Rz. 8.
[3] BT-Drucks. 14/4374 S. 21.
[4] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 1.

2 Reichweite der Informationspflicht

 

Rz. 3

§ 20 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft mitzuteilen. Aufgrund der Formulierung "Betrieb und Unternehmen" beschränkt sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auf diese beiden. Da § 20 TzBfG ausdrücklich auf das Unternehmen abstellt, besteht eine Informationspflicht auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat.[1] Einen Informationsanspruch auf Konzernebene begründet § 20 TzBfG hingegen ebenso wenig wie für andere Arbeitnehmervertretungen wie etwa den Europäischen Betriebsrat, zusätzliche Gremien nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG oder die Schwerbehindertenvertretung.[2]

 

Rz. 4

§ 20 TzBfG beschränkt die Informationspflicht auf die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und deren Anteil an der Gesamtbelegschaft. Eine namentliche Nennung der befristet beschäftigten Arbeitnehmer kann der Betriebsrat über § 20 TzBfG ebenso wenig erreichen wie die Bekanntgabe der Befristungsgründe und die Dauer der jeweiligen Befristung.[3]

[1] HaKo/Mestwerdt, 7. Auf. 2021, § 20 TzBfG, Rz. 2; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 4; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 20 TzBfG, Rz. 3.
[2] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3.
[3] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 20 TzBfG, Rz. 10; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 20 TzBfG, Rz. 6; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 4.

2.1 Adressat und Form der Information

 

Rz. 5

Eine besondere Form für die Unterrichtung schreibt das Gesetz nicht vor.[1] Der Arbeitgeber kann deshalb die Unterrichtung schriftlich oder durch moderne Kommunikationsmedien erfüllen. Auch eine bloße mündliche Unterrichtung genügt dem Gesetz.

 

Rz. 6

Das Gesetz schreibt die Information der Arbeitnehmervertretung vor. Deshalb ist der Adressatenkreis der Information nach § 20 TzBfG noch zu erörtern. Zum einen fallen unter den Begriff der Arbeitnehmervertretung sicherlich die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte[2], sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG an ihre Stelle tretenden Arbeitnehmervertretungen. Daneben ist für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Personalrat und die entsprechende Stufenvertretung nach den Personalvertretungsgesetzen des Bundes wie der Länder erfasst.[3] Auch die Sprecherausschüsse, Gesamtsprecherausschüsse und Unternehmenssprecherausschüsse nach dem Sprecherausschussgesetz sind von § 20 TzBfG grundsätzlich erfasst[4], ebenso kirchliche Mitarbeitervertretungen und Betriebsvertretungen im Bereich der Stationierungsstreitkräfte.[5]

 

Rz. 7

Nicht erfasst sind die auf Konzernebene eingerichteten Vertretungsorgane wie der Konzernbetriebsrat oder der Konzernsprecherausschuss. Ebenso wenig erfasst werden die (Gesamt-, Konzern-)Jugend- und Auszubildendenvertretungen.[6]

[1] HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 20 TzBfG, Rz. 1.
[3] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 8.
[4] S. § 6 TzBfG.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 20 TzBfG, Rz. 1.
[6] Zu letzteren Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 20 TzBfG, Rz. 2; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 20 TzBfG, Rz. 3.

2.2 Zeitpunkt der Information

 

Rz. 8

Über Häufigkeit und Zeitpunkt der Informationsverpflichtung und der damit verbundenen Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung trifft § 20 TzBfG keine Aussage. In Betracht käme etwa eine vierteljährliche Information.[1] Allerdings wird man wohl auch eine in regelmäßigen Abständen stattfindende ein- oder zweimal jährlich erfolgende Unterrichtung ausreichen lassen müssen.[2]

[1] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 20 TzBfG, Rz. 3, der sich an § 110 BetrVG anlehnt; ähnlich Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 20 TzBfG, Rz. 4; weitergehend Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 20 TzBfG, Rz. 4, der eine Mitteilungspflicht in jedem Falle einer Veränderung annimmt.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 20 TzBfG, Rz. 2; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 20...

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