Rz. 8e

Der Anspruch richtet sich gegen den Vertragsarbeitgeber und verpflichtet diesen, innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige in Textform, ebenfalls in Textform eine begründete Antwort zu geben. Dies erfordert die Mitteilung des Arbeitgebers, ob und ggf. wie und ab wann der Wunsch des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag erfüllt werden kann. Dabei wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitzuteilen haben, welche konkreten Stellen im Betrieb und/oder Unternehmen, ab wann unbefristet zu besetzen sind. Zwar enthält § 18 Abs. 2 TzBfG, anders als § 18 Abs. 1 TzBfG, keine Einschränkung dahingehend, dass nur über "entsprechende" Arbeitsplätze zu informieren ist. Gleichwohl ist es nach der hier vertretenen Auffassung vom Sinn und Zweck der Regelungen in § 18 Abs. 2 TzBfG ausreichend, wenn über Arbeitsplätze unterrichtet wird, die der Arbeitnehmer auch ausfüllen kann, also für die er über die erforderliche Qualifikation verfügt. Hinsichtlich solcher Stellen muss der Arbeitgeber dann in der Antwort angeben, welche Arbeitsplätze für eine unbefristete Besetzung anstehen, wobei eine schlagwortartige Beschreibung ausreicht, die den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, für sich zu prüfen, ob er sich auf diese Stelle bewerben möchte. Den Anspruch nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG erfüllt der Arbeitgeber auch dadurch, dass er dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags unterbreitet. Daneben bedarf es dann nicht noch einer gesonderten Antwort in Textform.

Kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag derzeit nicht erfüllt werden, so hat der Arbeitgeber auch dies mitzuteilen und ebenfalls zu begründen. Dabei wird es ausreichen müssen, dass der Arbeitgeber mitteilt, dass aktuell im Betrieb und Unternehmen keine Stelle unbefristet zu besetzen ist, für die der Arbeitnehmer in Betracht kommt. Dies genügt jedenfalls, wenn überhaupt keine unbefristeten Stellen zu besetzen sind. Sind zwar unbefristete Stellen zu besetzen, verfügt der Arbeitnehmer aber nicht über die erforderliche Qualifikation, ist ihm dies ebenfalls mitzuteilen. Die Antwort muss ihrerseits in Textform erfolgen, sodass eine nur mündliche Begründung grundsätzlich nicht ausreicht.

Die Pflicht zur Antwort in Textform nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TzBfG besteht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag in den letzten 12 Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Abwägung der Interessen des befristetet beschäftigten Arbeitnehmers an einem Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und dem Aufwand des Arbeitgebers, der durch das Ersuchen ausgelöst wird, vorgenommen.[1] Eine Anzeige in Textform bedarf also keiner Beantwortung in Textform, wenn in den letzten 12 Monaten vom Zugang des neuen Ersuchens zurückgerechnet, bereits eine Anzeige erfolgt ist. Da insoweit auf Monate abgestellt wird und nicht auf Kalendermonate, ist eine exakte Berechnung vorzunehmen. Die Rückrechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB entsprechend, d. h. der Tag des Zugangs des neuen Ersuchens bleibt unberücksichtigt und vom Vortag werden 12 Monate zurückgerechnet.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geht die Anzeige in Textform am 11.10.2023 beim Arbeitgeber in Textform ein, muss er diese nicht in Textform beantworten, wenn ihm in der Zeit seit einschließlich 10.10.2022 bereits eine Anzeige in Textform zugegangen ist.

[1] BT-Drucks. 20/1636 S. 35.
[2] Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 187 BGB, Rz. 4.

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