Rz. 8b

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Antwort in Textform setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinerseits seinen Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsverhältnis in Textform angezeigt hat. Textform bei § 18 Abs. 2 TzBfG meint Textform i. S. v. § 126b BGB. Eine nur mündlich erfolgte Anzeige genügt mithin nicht. Die Voraussetzungen der Textform nach § 126b BGB erfüllen etwa Papier, USB-Sticks, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, E-Mails, Computerfax oder Telegramm.[1] Problematisch sind SMS und Chatdienste wie WhatsApp und Snapchat. Während letzterer die Nachrichten automatisch nach einer bestimmten Zeit löscht und es damit an einer dauerhaften Speicherung fehlt, ist dies bei WhatsApp nur optional der Fall, was dafür sprechen könnte, dass eine WhatsApp-Nachricht die Voraussetzungen des § 126b BGB erfüllen könnte.[2] Selbst wenn der Arbeitgeber die Rechtsauffassung vertritt, dass SMS und Chatdienste die Textform i. S. v. § 126b BGB nicht erfüllen, könnte es bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob diese Kommunikationswege die Textform erfüllen, sinnvoll sein, die entsprechenden Anzeigen als wirksam zu betrachten und hierauf in sicherer Textform, etwa per E-Mail, zu antworten.

[1] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, §§ 125-127 BGB, Rz. 30a.
[2] Vgl. Redeker, CR 2021, 284.

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